Kredit

SCHUFA-Eintrag löschen lassen: So gehen Sie vor – mit Musterbrief!

Die SCHUFA ist die erste Anlaufstelle, wenn Banken, Unter­nehmen oder Ver­mie­ter Ihre Boni­tät prü­fen wollen. Als Ver­brau­cher soll­ten Sie des­halb regel­mäßig prü­fen, ob Ihre dort hin­ter­leg­ten Daten korrekt sind. Wie Sie einen fehler­haften SCHUFA-Eintrag löschen lassen, lesen Sie hier.

Klaus Fechner
Zuständiger Redakteur für die Bereiche Kredit und Versicherung
Stand: 19.07.2023

Wie kann man SCHUFA-Einträge löschen lassen?

Wie kommt man aus der SCHUFA raus? Wenn Sie wissen möch­ten, ob die SCHUFA fal­sche Da­ten über Sie spei­chert und Sie diese lö­schen lassen wollen, können Sie sich an dieser An­lei­tung orientieren:

Schritt 1: Selbstauskunft anfordern

Um zu erfahren, welche Daten die SCHUFA zu Ihrer Per­son spei­chert, können Sie eine Selbst­aus­kunft an­for­dern. Sie haben laut Ar­ti­kel 15 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) das Recht, einmal im Jahr eine kos­ten­lose SCHUFA-Selbst­aus­kunft an­zu­for­dern. Sie ent­hält de­taillierte An­ga­ben z. B. zu Ihren Bank­kon­ten, Han­dy­ver­trägen und be­stehen­den Krediten. Seit Juli 2023 können Sie außerdem über die App der SCHUFA-Tochter Bonify jederzeit und kostenlos Ihren Score abfragen.

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Weitere Möglichkeit: Die SCHUFA-BonitätsAuskunft

Bei der BonitätsAuskunft handelt es sich um ein Dokument, das mit einem Zertifikat belegt, dass Sie aus­schließ­lich posi­tive Ein­trä­ge bei der SCHUFA haben. Sie ist be­son­ders zur Vor­lage beim Ver­mieter ge­eig­net, wenn Sie eine Woh­nung suchen und ent­hält zu­sätz­lich zum Zerti­fikat einen Orien­tie­rungs­wert und eine Über­sicht über alle In­forma­tionen, die bei der SCHUFA gemel­det wurden. Diese Auskunft kos­tet 29,95 €.

zur SCHUFA-BonitätsAuskunft*

Schritt 2: SCHUFA-Einträge durchsehen

Sobald Sie eine Kopie Ihres Daten­satzes von der SCHUFA er­hal­ten haben, können Sie prü­fen, ob alle auf­ge­führ­ten Da­ten rich­tig sind – ins­be­son­dere sol­che, die ne­ga­tiv auf Sie zu­rück­fallen. Ach­ten Sie da­rauf, ob Da­ten falsch, ver­al­tet oder un­be­rech­tigt sind.

Schritt 3: Offene Rechnungen begleichen

Wenn es tatsächlich noch offene Rech­nun­gen gibt, die einen ne­ga­ti­ven Ein­trag zur Fol­ge hatten, be­glei­chen Sie diese Rech­nung so schnell wie mög­lich. Wenn die For­de­rung in­zwi­schen schon be­zahlt ist, er­klä­ren Sie dies dem Gläu­bi­ger schrift­lich. Um der SCHUFA be­wei­sen zu können, dass die Ein­trä­ge be­gli­chen oder ver­jährt sind, hilft es, ent­sprech­ende Zah­lungs­be­lege aufzuheben.

Schritt 4: Löschung der Daten beantragen

Sie treten direkt an die SCHUFA heran, wenn Sie in der Selbst­aus­kunft ent­deckt ha­ben, dass Ihr Name oder die An­schrift bei der Aus­kunf­tei falsch ge­führt werden – oder Sie mit einer an­de­ren Per­son ver­wech­selt wurden. Es emp­fiehlt sich, der SCHU­FA gleich eine Frist zur Kor­rek­tur von 3 Wo­chen zu setzen. Fol­gen­der Mus­ter­brief er­leich­tert es Ihnen, Ihren SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen:

Musterbrief zum Download

Im Falle grundloser oder un­be­rech­tig­ter Ein­träge müssen Sie sich an das ent­sprech­ende Gläubiger-Unter­nehmen wie dem Ver­sand­haus oder dem Netz­be­treiber wen­den, um Ih­ren SCHUFA-Ein­trag löschen zu lassen. Ihm ge­gen­über gilt es zu be­weisen, dass der nega­tive Ein­trag un­ge­recht­fer­tigt ist, z. B. wenn Sie einen Fern­seher auf Ra­ten ge­kauft haben und die Ra­ten schon be­zahlt sind. Legen Sie dem Un­ter­nehmen ent­spre­chen­de Zah­lungs­be­lege vor oder wei­sen Sie nach, dass Mah­nungen Sie nicht er­reicht haben. Das Un­ter­nehmen muss den Irr­tum dann der SCHUFA melden, damit diese den Ein­trag auf An­ord­nung löscht. Zu­sätz­lich sollten Sie sich mit den Un­ter­lagen und Er­le­di­gungs­ver­merken auch selbst an die SCHUFA wenden.

Schritt 5: Bonität überprüfen

Lassen Sie sich nach Erledigung der be­an­trag­ten Lö­schung und nach Ab­laufen der ent­spre­chen­den Frist von der SCHUFA be­stä­tigen, dass das Lö­schen der SCHUFA-Ein­träge tat­säch­lich er­folgt ist und Ihre Kre­dit­wür­dig­keit somit wieder her­ge­stellt ist. So­bald Sie ein­mal auf den Feh­ler hin­ge­wie­sen und die­sen hin­rei­chend be­legt haben, sind sowohl das Gläu­bi­ger-Un­ter­nehmen als auch die Auskunftei dazu ver­pflich­tet, die fal­sche In­for­ma­tion zu löschen.

Welche SCHUFA-Einträge kann ich löschen lassen?

Manche SCHUFA-Einträge sind un­be­rech­tigt, weil sie falsch oder ver­al­tet sind. In den fol­gen­den Fäl­len können Sie Ihre SCHUFA-Ein­träge lö­schen lassen.

  • Sie wurden verwechselt

    Immer wieder kommt es vor, dass bei der SCHUFA Ver­brau­cher­daten ver­wech­selt werden, etwa weil zwei Per­so­nen den glei­chen Na­men oder die glei­che An­schrift haben. Dies kann dazu füh­ren, dass SCHUFA-Einträge falsch zu­ge­ord­net werden. Z. B. wenn bei Ihnen eine Kon­to­pfän­dung ver­merkt ist, die nie statt­ge­fun­den hat. In diesem Fall soll­ten Sie den SCHUFA-Eintrag un­be­dingt lö­schen lassen.

  • Fehlerhafte Angaben von Unternehmen oder Banken können dazu führen, dass Sie fälsch­licher­weise einen ne­ga­ti­ven SCHUFA-Eintrag kassie­ren: zum Bei­spiel, weil die Fir­ma über­sehen hat, dass eine ver­meint­liche of­fe­ne For­de­rung längst von Ihnen be­gli­chen würde. Es gibt dann kei­nen be­rech­tig­ten Grund, warum das Un­ter­neh­men der SCHUFA eine ne­ga­tive In­for­ma­tion zu Ihrer Per­son über­mitteln dürfte.

  • SCHUFA-Einträge haben unterschiedliche Lösch­fris­ten. Wenn Daten trotz ab­ge­lau­fener Frist weiter ab­ruf­bar blei­ben, haben Sie das Recht, sie lö­schen zu lassen. Ein Recht auf so­forti­ge Lö­schung be­steht bei­spiels­weise, wenn Sie ein Konto bei der Bank haben lö­schen lassen, bei der SCHUFA aber noch Ein­trä­ge zum ent­spre­chen­den Kon­to hin­ter­legt sind. Auch von Ihnen ge­tä­tigte Kredit­an­fra­gen muss die SCHUFA lö­schen, und zwar nach 12 Mo­na­ten. Eben­so ver­hält es sich mit an­de­ren In­for­ma­tions­ab­fragen, die Un­ter­neh­men über Sie ein­ge­holt ha­ben. Werden Ein­träge nicht frist­ge­recht ge­löscht, dann können Sie den SCHUFA-Eintrag lö­schen lassen.

  • Unberechtigt sind Einträge immer dann, wenn die ge­setz­lichen Vor­aus­set­zungen zur Ein­tra­gung bei der SCHUFA nicht er­füllt wurden. Viel­leicht haben Sie die Mah­nun­gen eines Ra­ten­kaufs gar nicht be­kom­men, weil sie an die fal­sche Post­adres­se ge­sandt wurden. Trifft dies zu, muss das Un­ter­nehmen den Ein­trag bei der SCHUFA wider­rufen – und die Aus­kunf­tei muss dann den SCHUFA-Ein­trag löschen.

Was passiert, wenn ich einen negativen SCHUFA-Eintrag nicht löschen lasse?

Negative SCHUFA-Einträge können negative Aus­wir­kun­gen für Sie haben: So könnte ein von Ihnen be­an­trag­ter Kre­dit ab­ge­lehnt werden. Mög­lich ist auch, dass Sie auf­grund des ne­ga­ti­ven SCHUFA-Scores kei­nen neuen Han­dy­ver­trag er­hal­ten oder eine von Ihnen prä­fe­rier­te Woh­nung nicht mie­ten können. Im ärgs­ten Fall könnte Ihre Bank Ih­nen die Dis­po­kre­dite ent­zie­hen oder Kre­dit­kar­ten sperren.

Wie lange dauert es, bis ein SCHUFA-Eintrag gelöscht wird?

Wie lange ist man in der SCHUFA mit fal­schen Ein­trä­gen? Wenn Sie das Löschen Ihrer SCHUFA-Daten er­folg­reich be­an­tragt haben, dau­ert es in der Re­gel einige Wo­chen, bis der Ein­trag nicht mehr zu sehen ist.

Was kann ich tun, wenn der Antrag auf Löschung abgelehnt wird?

Wenn das Gläubiger-Unternehmen oder die SCHUFA die be­rech­tig­te Lö­schung eines Ein­trags ver­wei­gert, sollten Sie einen An­walt ein­schal­ten. Er kann das Un­ter­neh­men oder die Aus­kunf­tei durch ein ent­sprech­en­des Schrei­ben noch mal mit mehr Nach­druck zur Lö­schung auf­for­dern. Im Ideal­fall kann er dabei auch ent­sprech­ende Be­weise vor­le­gen und eine ein­ver­nehm­liche Klä­rung erreichen.

Zur Not kann ein Anwalt auch Klage ein­rei­chen, um den ne­ga­ti­ven SCHUFA-Eintrag lö­schen zu lassen. Da­rü­ber hinaus wird er prü­fen, ob Sie einen An­spruch auf Scha­dens­er­satz haben, wenn Ihnen durch den Ein­trag fi­nan­ziel­le Nach­tei­le ent­stan­den sind.

Wann wird ein SCHUFA-Eintrag automatisch gelöscht?

Typische Fragen sind: Wie lange bleibt ein SCHUFA-Eintrag? Wie lange steht man in der SCHUFA? Die Ant­wort: Die SCHUFA darf Ihre Da­ten teil­weise über mehre­re Jah­re spei­chern. Maß­geb­lich ist immer die Erforder­lich­keit. Für deren Prü­fung gibt es Re­gel­fris­ten. Die grund­sätz­liche Spei­cher­dau­er von per­sonen­bezo­genen Da­ten be­trägt 3 Jah­re. Ab­wei­chend davon gel­ten fol­gen­de Lösch­fris­ten der SCHUFA:

Fristen zur Löschung von SCHUFA-Einträgen

Eintrag Frist zur Löschung
Girokonto sofort nach Auflösung
Kreditkarte sofort nach Kündigung
Handyvertrag sofort nach Kündigung
Bürgschaft sofort nach Kündigung
Eigenauskunft nach 1 Jahr
Ratenkredit 3 Jahre nach Rückzahlung
Mahnbescheid am Ende des 3. Jahres nach Tilgung
verspätete Ratenzahlung am Ende des 3. Jahres nach Tilgung
Vollstreckung am Ende des 3. Jahres nach Tilgung
eidesstattliche Versicherung am Ende des 3. Jahres nach Tilgung
nicht-vertrags­gemäßes Ver­hal­ten bei Giro­konten am Ende des 3. Jahres
nicht-vertrags­gemäßes Verhalten bei Kredit­karten am Ende des 3. Jahres
nicht-vertrags­ge­mäßes Verhalten bei Mobilfunk­verträgen am Ende des 3. Jahres
nicht-vertrags­gemäßes Verhalten bei Kredit­verträgen am Ende des 3. Jahres nach Tilgung
Insolvenz 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens

Sie können auch versuchen, einen An­trag auf vor­zeitige Lö­schung bei der SCHUFA zu stel­len, die Er­folgs­aus­sich­ten sind aber gering.

Wann wird der SCHUFA-Eintrag nach einer Restschuldbefreiung gelöscht?

Die Löschung des entspre­chen­den SCHUFA-Ein­trags er­folgt 6 Monate nach der Rest­schuld­be­frei­ung. Diese Regelung gilt seit dem 23. März 2023. Bis dahin speicherte die SCHUFA die entsprechenden Angaben 3 Jahre lang. Sollte das nicht ge­sche­hen, las­sen Sie die­sen ne­ga­ti­ven SCHUFA-Eintrag lö­schen. Auch dazu können Sie un­se­ren Mus­ter­brief nutzen.

Was bedeutet Restschuld­be­frei­ung? Eine Rest­schuld­be­frei­ung stellt den letz­ten Schritt in einem In­sol­venz­ver­fah­ren dar. Zu die­sem Zeit­punkt werden dem Schuld­ner alle dann noch of­fenen Schul­den erlassen.

Warum ist die SCHUFA so wichtig?

Als eine von mehreren Auskunfteien sammelt die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) im großen Stil Wirtschaftsdaten von Verbrauchern. Die Daten bezeichnet man als SCHUFA-Einträge: Sie spiegeln das Zahlungsverhalten einer Person, z. B.

  • wie schnell Sie bestellte Ware bezahlen,
  • wie zuverlässig Sie Ihre Kredite bedienen und
  • ob für Ihre Mobilfunkrechnung ein Dauerauftrag greift.

In Summe ergeben die gesammelten Daten Ihren persönlichen SCHUFA-Score, der Ihre Bonität beschreibt. Mit diesem können Banken, Unternehmen oder Vermieter checken, wie kreditwürdig Sie als Vertragspartner sind. Im besten Fall sind Ihre SCHUFA-Einträge positiv oder zumindest neutral.

Wie kann ich meine SCHUFA-Einträge verbessern?

Neben der Option, einen negativen SCHUFA-Eintrag lö­schen zu lassen, gibt es noch meh­re­re Mög­lich­kei­ten, um den SCHUFA-Score zu ver­bes­sern oder gut zu hal­ten:

  • Ach­ten Sie da­rauf, dass Ein­kom­men und Aus­ga­ben immer in einem aus­ge­wo­ge­nen Ver­hält­nis stehen.
  • Zahlen Sie Rechnungen recht­zei­tig, kommen Sie an­de­ren fi­nan­ziel­len Ver­pflich­tun­gen immer zeit­nah nach. So lassen sich Mah­nun­gen und Inkasso-Briefe ver­mei­den – und da­mit auch schlechte Da­ten bei der SCHUFA.
  • Auch viele verschiedene Melde­adres­sen im Lau­fe der Jah­re an­zu­sam­meln, wirkt sich ne­ga­tiv auf den SCHUFA-Score aus: Es könnte der Ver­dacht auf Ver­dunk­lungs­ge­fahr bestehen.
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