ETF-Steuern: So versteuern Sie Index­fonds auch ohne Steuer­erklärung

Einige Menschen inves­tie­ren nicht in ETFs, weil sie befürch­ten, dann eine Steuer­er­klä­rung ma­chen zu müs­sen. Diese Sorge ist meist unbe­grün­det. Wie wer­den ETFs besteu­ert und wel­che Steu­ern fal­len bei Index­fonds an? Wie Sie Steu­ern spa­ren und Steuer­vor­tei­le nut­zen, erklä­ren wir hier.

Heike Kevenhörster
Zuständige Redakteurin für den Bereich Geldanlage
Stand: 29.02.2024

Wann muss ich ETFs versteuern?

Auf börsen­gehan­delte Index­fonds müs­sen Sie Steu­ern zah­len, wenn Sie mit diesen ETFs Kapital­er­trä­ge erzie­len. Erträge aus ETFs erhal­ten Sie zum einen als Divi­den­den und zum ande­ren aus reali­sier­ten Kurs­ge­win­nen. Grund­sätz­lich müs­sen Sie bei Verlus­ten keine Steu­ern zah­len, son­dern nur Ge­winne ver­steu­ern. Ge­win­ne und Ver­lus­te aus ETFs, egal ob aus einer Ein­mal­an­la­gen oder einem ETF-Sparplan, wer­den dabei mitei­nan­der ver­rech­net.

Außer­dem ver­fügt jeder Spa­rer in Deutsch­land über einen Steuerfrei­be­trag in Höhe von 1.000 € pro Jahr. Ver­hei­ra­te­ten steht ein gemein­sa­mer Sparer­pausch­be­trag von 2.000 € zu. Bis zu dieser Höhe blei­ben Gewin­ne aus Kapital­er­trä­gen steuer­frei.

Freistellungsauftrag erteilen

Um Ihren Sparer­frei­be­trag von der Be­steue­rung aus­zu­neh­men, reichen Sie einen Frei­stel­lungs­auf­trag bei Ihrem Bro­ker oder Ihrer Depot­bank ein. Das ist meist on­line inner­halb weni­ger Minu­ten erle­digt. Sie kön­nen Ihren Pausch­be­trag auch auf mehre­re Ban­ken auf­tei­len. Erst wenn Ihre Kapital­er­träge, z. B. aus ETF-Ver­käu­fen, die im Frei­stel­lungs­auf­trag genann­te Summe über­schrei­ten, wer­den Ihnen Steu­ern von Ihren Gewin­nen abge­zo­gen.

Falls Sie mit Ihrem Fonds zwar Kurs­gewinne ver­buchen, jedoch keine ETF-An­teile ver­kauft ha­ben, müs­sen Sie noch kei­ne Steu­ern zah­len. Auf solche reinen Buch­ge­winne findet keine Besteue­rung statt. Eine Aus­nah­me kann eine gerin­ge Vor­ab­pau­scha­le sein. Dazu später mehr.

Welche Steuern muss ich auf ETFs zahlen?

Gewinne aus ETFs, die Ihren Sparer­pausch­betrag über­stei­gen, werden mit der Abgel­tungs­steuer be­steu­ert. Man spricht alter­na­tiv auch von der Kapital­ertrags­steuer. Diese be­trägt pau­schal 25 %. Zusätz­lich wird auf diese Steuer der Solidaritäts­zu­schlag erho­ben. Dadurch liegt der Steuer­satz dann bei 26,375 %.

Gegebenen­falls fällt darauf noch Kirchen­steuer an, die je nach Bundes­land 8 oder 9 % aus­macht. Wer kirchen­steuer­pflich­tig ist, zahlt auf die Kapital­er­träge, die seinen Frei­be­trag über­stei­gen, daher etwas mehr Steu­ern. Falls Sie sich fra­gen, wie hoch die Steuer auf ETF-Gewin­ne maxi­mal ist oder wie­viel Steu­ern bei einem ETF-Ver­kauf an­fal­len können, so lau­tet die Ant­wort: bis zu 28 %. Unter bestimm­ten Um­stän­den fal­len als Steuern auf Ihre ETFs schon vor einem Ver­kauf gerin­ge Sum­men für die Vorab­pau­schale an.

Die Vorab­pauschale ist eine Art vor­weg­genom­mene Besteue­rung von Wert­stei­ge­run­gen in der Zu­kunft. Sie kommt vor allem bei ETFs zum Tra­gen, die thesau­rie­rend sind. Seit 2019 soll die Vor­ab­pau­scha­le den Steuer­stun­dungs­effekt dieser ETFs ab­mil­dern. Denn da­durch, dass thesau­rie­ren­de Fonds die Divi­den­den direkt ins Fonds­ver­mö­gen rein­ves­tie­ren, fie­len auf die Divi­den­den von thesau­rie­ren­den ETFs lange Zeit erst dann Steu­ern an, wenn ein Anle­ger diese verkauf­te. Bei aus­schüt­ten­den ETFs wird die Steuer dage­gen sofort abge­zo­gen, wenn die Divi­den­den aus­be­zahlt und dem An­le­ger gut­ge­schrie­ben wer­den.

Die Vorab­pau­scha­le spielt vor allem wäh­rend der Halte­dauer von thesau­rie­ren­den ETFs eine Rolle.

Vorabpauschale in der Praxis

Als Anleger sollten Sie sich über die Vorab­pau­schale nicht zu sehr den Kopf zer­bre­chen. Bro­ker mit Sitz in Deutsch­land erhe­ben sie auto­ma­tisch und ver­rech­nen sie mit Ihrem Frei­be­trag. Sie kann auch mit dem Betrag auf Ihrem Verrechnungskonto verrechnet werden. Sorgen Sie in diesem Fall für eine ausreichende Deckung in Höhe von ca. 35 € pro 10.000 € in Aktien-ETFs. Wenn Sie später Ihren thesau­rie­ren­den ETF ver­kau­fen, wer­den die Vorab­pau­scha­len, die Sie bereits bezahlt haben, ange­rech­net.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorab­pau­schale ba­siert auf dem Basis­zins, den das Bundesfinanzministerium jährlich neu festlegt, und dem konstan­ten Fak­tor 0,7. Außer­dem ist der Fonds­wert zu Jahres­be­ginn bzw. der Wert­zu­wachs der ETF-An­teile über das Jahr hin­weg rele­vant. Nach der unten erläu­ter­ten Formel er­gibt sich die Vorab­pau­schale.

Haben Ihre Fonds im betreffenden Jahr keinen Gewinn gemacht, müssen Sie keine Vor­steuer zahlen. Ist der Basis­zins negativ wie 2022, entfällt die Vorab­pauschale ebenfalls.

Ergibt sich ein nega­tiver Wert, wird er als 0 gerech­net. Dann ent­fällt die Vorab­pau­schale. Dies ist bei aus­schüt­ten­den ETFs oft der Fall. Da es bei thesau­rie­ren­den ETFs keine Ausschüt­tungen gibt, gilt hier: Vorab­pauschale = Basisertrag.

Den Basiszins legt das Finanz­minis­terium jedes Jahr neu fest. Für 2023 beträgt er 2,55 %, für 2024 etwas weniger, nämlich 2,29 %. Ist der Basis­zins negativ wie 2022, wird er als 0 gerechnet.

Icon Rechner
Beispielrechnung

Ihr ETF-Wert zu Jahresbeginn 2023 beträgt 10.000 €.

Basisertrag = 2,55/100 x 0,7 x 10.000 € = 178,5 €

Falls der errech­nete Basis­er­trag höher aus­fällt als die Wert­ent­wick­lung des ETFs von Jahres­beginn bis Jahres­ende, dann wird statt des Basis­er­trags die Wert­stei­ge­rung als Vorab­pau­schale genom­men. Es wird also – für Sie vorteilhaft – immer mit dem kleineren Wert gerechnet. Der Wert Ihres ETFs betrug zu Jahres­beginn 10.000 € und zu Jahres­ende 11.700. Die Wert­ent­wick­lung beträgt dann:

11.700 – 10.000 = 1.700 €

Somit ist die Wertsteigerung (1.700 €) höher als der Basis­ertrag (178,5 €). Das bedeutet, dass die Vorab­pauschale dem Basis­ertrag entspricht.

Vorabpauschale = 178,5 €.

Wichtig: Für Aktien-ETFs, die zu mindes­tens 51 % Akti­en enthal­ten, gilt eine Teil­frei­stellung von 30 %. Sie müssen also nur 70 % versteuern, 30 % sind von der Steuer freigestellt.

178,5 €– 178,5 x 30/100 = 124,95 €

Nach Abzug der Teil­frei­stellung beträgt der zu ver­steuernde Betrag nur noch 125 €.

Achtung: Sie müssen nicht die ganze Vorabpauschale als Steuer zahlen, sondern ledig­lich die Steuer auf die Vorab­pauschale. Mit Steuer sind hier Ab­geltungs­steuer, Soli­dari­täts­steuer (+ evtl. Kirchen­steuer) gemeint. Das heißt, in unserem Bei­spiel zahlen Sie:

124,95 x 26,375/100 = 32,96 €

Sie sollten in unserem Beispiel also ca. 33 € (Kirchenmitglieder: 35 €) auf Ihrem Ver­rechnungs­konto vor­halten oder einen Frei­stellungs­auftrag über min­destens 125 € ein­reichen, um für die Vorab­pauschale des Vor­jahres, die im Januar des Folge­jahres fällig wird, gewappnet zu sein.

Was ist eine Teilfreistellung bei ETFs?

Die so genannte Teil­frei­stel­lung bei ETFs bedeu­tet, dass Sie Geld spa­ren. Bei vielen ETFs kommt sie seit der Invest­ment­steuer­re­form 2018 zur An­wen­dung. Für Aktien-ETFs, die in Deutsch­land zum Ver­trieb zuge­las­sen sind und den Zu­satz UCITS tra­gen, gilt eine Teil­frei­stel­lung von 30 %. Als Aktien-ETFs gel­ten ETFs, die zu mindes­tens 51 % Akti­en enthal­ten. Eine Teil­frei­stel­lung von 30 % heißt, dass Sie von Ihren Gewin­nen, die über dem Sparer­frei­be­trag lie­gen, nur 70 % ver­steu­ern müs­sen. Von den Steu­ern auf die rest­lichen 30 % sind Sie freige­stellt.

Diese Rege­lung schließt An­leihen- und Immo­bilien-ETFs leider nicht ein. Für diese Ar­ten von ETFs gibt es keine Teil­frei­stel­lung. Und Misch­fonds mit einen Aktien­an­teil von min­destens 25 % werden nur zu 15 % von der Abgel­tungs­steu­er frei­ge­stellt. Hier müs­sen Sie also 85 % Ihrer Gewin­ne, die über Ihrem Sparer­pausch­be­trag lie­gen, ver­steu­ern.

Was heißt UCITS?

ETFs, die in Deutsch­land gehan­delt wer­den, haben in der Regel die Buch­sta­ben UCITS in ihrem Na­men. UCITS ist eine euro­päische Vor­schrift für Invest­ment­fonds. Die Abkür­zung steht für „Under­takings for Collec­tive Invest­ments in Trans­fer­able Securi­ties“. Im Deut­schen nennt man diese Richt­linie „Orga­nis­mus für gemein­same An­la­gen in Wert­papie­re“. ETFs mit dem Zu­satz UCITS ent­spre­chen den Vor­schrif­ten der EU.

Die Teil­frei­stel­lung gilt außer­dem für einige ETFs nicht, die ihren Index künst­lich nach­bil­den. Man nennt sie synthe­tisch repli­zier­en­de oder Swap-ETFs. Falls diese ETFs sel­ber gar keine Ak­tien, son­dern aus­schließ­lich Deri­vate hal­ten, fal­len sie nicht unter die Teil­frei­stel­lung. Deri­vate sind Wert­papie­re, deren Kurs­ent­wick­lung sich von einem zu­grun­de lie­gen­den Wert, bei­spiels­wei­se einer Aktie, ab­lei­tet. Jedoch hal­ten auch viele der ETFs, die ihren Index durch Tausch­ge­schäfte nach­bil­den, Ak­tien, wenn auch in der Regel andere als der In­dex. Dann gilt für sie wiede­rum die Teil­frei­stel­lung.

Beispielrechnung: Wie hoch ist die Steuer auf meine ETFs?

Angenommen, Sie haben mit einem MSCI-World-ETF eine Ren­dite von 1.200 € erzielt und mit einem Emer­ging-Mar­kets-ETF einen Ver­lust von 100 € gemacht. Jetzt ent­schei­den Sie sich da­für, beide Index­fonds zu ver­kau­fen. Im fol­gen­den Bei­spiel für einen ETF-Steuer­rech­ner zei­gen wir Ihnen, wie­viel Steu­ern dabei an­fal­len.

Beispielrechnung zur Versteuerung Ihrer Kapitalerträge

Rendite aus Aktien-ETF 1

1.200 €

Rendite aus Aktien-ETF 2

- 100 €

Gesamtrendite

1.100 €

abzgl. Sparerfreibetrag (Einzelveranlagung)

- 1.000 €

Zwischensumme

100 €

abzgl. 30 % Teilfreistellung

- 30 €

zu versteuernde Rendite 

70 €

zu bezahlende Steuer:

25 % Abgeltungssteuer zzgl.

5,5 % Solidaritätszuschlag =

26,375 %

18,46 €

Stand: Juli 2023

Wie Sie sehen, müssen Sie nicht Ihren gesamten Gewinn aus dem MSCI-World-ETF in Höhe von 1.200 €, sondern letztlich nur 70 € versteuern. Auf diese Summe wird die Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag fällig. Sie zahlen also 18,46 € Steuern beim Verkauf Ihrer beiden ETFs. Falls zusätzlich Kirchensteuer in Höhe von 9 % ansteht, beträgt Ihre Steuerlast 19,50 €, weil die Steuerrate auf bis zu 28 % klettert.

Jetzt kennen Sie die Ant­wort auf die Frage: Wie werden ETFs ver­steu­ert? Doch die genaue Berech­nung müs­sen Sie in der Praxis meist nicht anwen­den, denn es gilt: ETFs werden in der Regel auto­ma­tisch ver­steu­ert, sofern Sie Ihr Depot bei einem deut­schen Anbie­ter ha­ben. Achten Sie nur darauf, einen Frei­stellungs­auftrag ein­zu­rich­ten, damit Ihnen von Gewin­nen inner­halb Ihres Sparer­pausch­betrags keine Steuern ab­gezo­gen wer­den.

ETF-Steuerrechner: Jetzt Steuer auf ETF-Sparplan berechnen

Egal, ob Sie eine Einmalanlage in ETFs bereits getätigt haben, planen oder ob Sie einen monat­lichen Spar­plan besser finden: Mit diesem ETF-Steuer­rechner können Sie im Hand­um­drehen Ihre ETF-Steuern über­schlagen. Geben Sie einfach Ihre indi­vidu­ellen Zahlen ein.

Sie ermitteln auf diese Weise z. B. wahl­weise, wie viel Steuern beim ETF-Verkauf oder bei einer Teil-Auszahlung nach einer bestimmten Anzahl von Jahren an­fallen oder welchen steuer­lichen Unter­schied thesau­rierende und aus­schüttende ETFs machen. Sie können mit dem ETF-Steuer-Rechner in Ruhe vor dem Fonds-Verkaufen die Steuer berechnen und dadurch böse Über­raschungen vermeiden.

Je nachdem, ob Sie den Punkt „Verkauf einbe­rechnen“ abklicken oder nicht, zeigt Ihnen der Rechner die laufende Steuer oder die Steuer nach dem Verkauf an. Gerade bei einer geplanten ETF-Aus­zahlung, die weit in der Zukunft statt­finden soll, ist der Steuer-Rechner nütz­lich, denn mit seiner Hilfe können Sie ver­schie­dene steuer­liche Szenarien durch­spielen und sich letztlich für die für Sie güns­tigste Lösung entscheiden.

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Keine Steuerberatung

Der ETF-Steuerrechner kann Ihnen bei der Ein­schät­zung Ihrer Steuer­last unver­bindlich helfen und Sie dadurch bei Ihrer Finanz­planung unter­stützen. Er ist jedoch kein Ersatz für eine professionelle Steuer­beratung. Wenn Sie Ihre Steuer­last exakt ermitteln möchten, wenden Sie sich lieber an einen Steuer­berater.

Bei Sparplänen ist es meist besonders knifflig heraus­zu­finden, was das Finanz­amt von Ihnen verlangt. Der folgende ETF-Sparplan­rechner mit Steuern ist auch in diesen Fällen ein hilf­reiches Instru­ment für Sie. Haben Sie keine Einmal­anlage getätigt, sondern aus­schließlich über monat­liche Ein­zah­lungen gespart, schieben Sie den Regler bei „Ein­malige Ein­zahlung“ auf null. Auch Divi­denden­erträge werden berück­sichtigt. Geben Sie diese bei „Erträge“ ein.

ETF-Steuerrechner

Quelle: Zendepot | Vergleich.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der angezeigten Informationen. Die dargestellten Daten stellen keine Anlageberatung oder Kaufempfehlung dar.

Was ist steuerlich günstiger: thesaurierende oder ausschüttende ETFs?

Ob ausschüt­tende oder thesau­rie­ren­de ETFs für Sie steuer­lich güns­ti­ger sind, kommt auf Ihre kon­kre­te Situa­tion an. Meist sind bei einem De­pot im Wert von bis zu ca. 25.000 € aus­schüt­tende ETFs günsti­ger. Bei umfang­reiche­ren Port­fo­lios schnei­den dage­gen thesau­rie­ren­de ETFs bes­ser ab. Wo­ran liegt das?

Diese bei­den ETF-Typen unter­schei­den sich in gerin­gem Maße hin­sicht­lich der steuer­lichen Behand­lung. Dies hängt mit den Divi­den­den der im ETF ent­hal­tenen Unter­neh­men zu­sam­men. Ein the­sau­rie­ren­der ETF legt die­se auto­ma­tisch wie­der im Fonds­ver­mö­gen an. Ein aus­schüt­ten­der ETF zahlt sie direkt an die An­leger aus.

Falls Sie Ihren Sparer­pausch­betrag zur­zeit noch nicht voll aus­schöp­fen, kann ein aus­schüt­ten­der ETF steuer­lich für Sie von Vor­teil sein. Denn auf die Divi­den­den­aus­schüt­tun­gen, die Sie erhal­ten und die im Rah­men Ihres Frei­be­trages blei­ben, müssen Sie keine Steu­ern zah­len. Selbst wenn Sie diese Be­trä­ge wieder inves­tie­ren, fallen darauf später nicht noch ein­mal Steu­ern an. Ins­ge­samt spa­ren Sie also Steu­ern.

Thesaurierende ETFs rechnen sich bei großen Depots

Sobald Sie mit den Dividenden Ihrer aus­schüt­tenden ETFs über Ihrem Sparer­frei­be­trag lan­den, soll­ten Sie über­legen, aus steuer­licher Sicht zu einem thesau­rie­ren­den ETF zu wech­seln. Bei diesem ETF-Typ zah­len Sie zu­nächst höchs­tens eine gerin­ge Vorab­pau­scha­le für die Divi­den­den. Erst wenn Sie den ETF oder Teile davon mit Gewinn ver­kau­fen, wird die Ab­gel­tungs­steu­er fäl­lig. Belas­sen Sie Ihren aus­schüt­ten­den ETF aber am bes­ten weiter in Ihrem Port­fo­lio, auch wenn Sie ihn jetzt nicht mehr be­spa­ren. So nut­zen Sie auch zukünf­tig Ihren Sparer­pausch­be­trag aus. Außer­dem fal­len, wenn Sie das Vermö­gen aus dem alten ETF um­schich­ten, womög­lich Steu­ern an.

Falls Sie Ihren Sparer­pausch­be­trag be­reits vor einer Investi­tion in ETFs regel­mäßig aus­schöp­fen, z. B. durch Zin­sen, die Sie auf Spar­ein­la­gen oder einen Bauspar­ver­trag bekom­men, oder Divi­den­den aus Genossen­schafts­an­teilen, soll­ten Sie von An­fang an einen thesau­rie­ren­den ETF wäh­len.

Muss ich ETFs in der Steuererklärung angeben?

Nein, wenn Sie in Deutsch­land steuer­pflichtig sind und Ihre ETFs bei einem deutschen Broker oder einer deut­schen Bank hal­ten, müssen Sie Ihre ETFs nicht in der Steuer­er­klä­rung an­ge­ben. Denn dann führt Ihr Geld­haus die eventu­ell anfallen­den Steu­ern auto­ma­tisch für Sie ab. Da es sich bei der Abgel­tungs­steuer um eine Quellen­steu­er han­delt, wird sie direkt an der „Quelle“ ein­be­hal­ten, wo sie an­fällt. Bei jeder Aus­zah­lung von ETF-Erträ­gen an Sie ist die Steuer be­reits abge­zogen. Sie müs­sen sich also nicht selbst aktiv um die Ver­steue­rung kümm­ern. Falls Sie nicht aus ande­ren Grün­den sowie­so eine Steuerer­klärung abge­ben müs­sen, ver­pflich­tet eine Geld­an­lage in ETFs Sie nicht zu einer Steuer­er­klä­rung.

Depot im Ausland? So geht das mit der Steuer!

Falls Sie bei einem Broker im Ausland Gewinne erwirt­schaften, müssen Sie die Steu­ern darauf selbst abfüh­ren. Dann ist eine Steuer­er­klär­ung not­wen­dig. Als Hil­fe erhal­ten Sie von Ihrem Depot­an­bie­ter oder Ihrer Bank regel­mä­ßig eine Auf­stel­lung Ihrer Kapital­er­trä­ge sowie eine Über­sicht über die ange­falle­nen Kos­ten. Diese Jahres­steuer­beschei­ni­gung bil­det die Grund­lage für Ihre steuer­liche Berech­nung. Sie fül­len dann die An­lage KAP Ihrer Ein­kommens­steuer­er­klä­rung aus.

Unter Umständen kann es von Vor­teil für Sie sein, eine Steuer­er­klä­rung zu ma­chen, selbst wenn Sie nicht dazu ver­pflich­tet sind. Dieser Fall tritt z. B. ein, wenn Sie ver­ges­sen haben, einen Frei­stel­lungs­auf­trag ein­zu­rei­chen. Dann kön­nen Sie sich die auto­ma­tisch abge­zo­gene Kapital­er­trags­steuer über die An­lage KAP Ihrer Steuer­er­klä­rung zurück­holen.

Auch wenn Ihr persön­licher Steuer­satz unter der Ab­geltungs­steuer von 25 % liegt, ist eine Steuer­er­klä­rung für ETF-Anle­ger in der Re­gel anzu­ra­ten. Über die Güns­tiger­prü­fung kön­nen Sie Steu­ern spa­ren. Im Fol­gen­den er­klä­ren wir genau­er, wann das der Fall ist und wie Sie vor­ge­hen.

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Wie kann man die Abgeltungssteuer umgehen?

Menschen mit geringem Ein­kom­men wie Studie­ren­de, Rent­ner und Gering­ver­die­ner haben zwei Möglich­kei­ten, die Kapital­er­trags­steu­er zu um­ge­hen:

  • Nicht­ver­an­la­gungs­be­scheini­gung
  • Güns­tiger­prü­fung

Was ist die Nichtveranlagungsbescheinigung?

Anleger, die so wenig verdie­nen, dass sie gar nicht steuer­pflich­tig sind, soll­ten beim Finanz­amt eine Nicht­ver­anlagungs­bescheini­gung bean­tra­gen. El­tern kön­nen dies auch für ihre Kin­der tun. Dazu fül­len Sie den Antragsvordruck NV 1 A aus. Mit Nicht­ver­anla­gungs­be­scheini­gung müs­sen Sie für 3 Jahre weder Abgel­tungs­steu­er noch Soli bezah­len. Le­gen Sie die Nicht­ver­anla­gungs­bescheini­gung Ihrer Bank und Ihrem Broker vor. Einen Frei­stel­lungs­auf­trag müs­sen Sie für diesen Zeit­raum dann nicht mehr er­tei­len.

Wer erhält eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Für eine steuerliche Nicht­veran­la­gung dürfen die Ein­künf­te einer Person pro Jahr den Grund­frei­be­trag von 11.784 € im Jahr 2024 (10.908 € im Jahr 2023) nicht über­stei­gen. Für Ver­heira­te­te gilt ein Grund­frei­be­trag von 23.568 € (21.816 € für 2023). Die Kapital­er­trä­ge zäh­len be­reits mit.

Bis zu einer fest­geleg­ten Höchst­gren­ze kön­nen bei einer Nicht­ver­anla­gungs­bescheini­gung Kapital­er­träge steuer­frei aus­ge­zahlt wer­den. Den maxi­ma­len Betrag errech­nen Sie, indem Sie den Grund­frei­be­trag, den Sonder­aus­ga­ben-Pausch­be­trag und den Sparer­frei­be­trag addie­ren.

Berechnung der Grenze für steuerfreie Auszahlung von Kapitalerträgen 2023

 

Single

Paar

Grundfreibetrag 2023

10.908 €

21.816 €

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36 €

72 €

Sparerfreibetrag 2022

1.000 €

2.000 €

Maximalbetrag für steuerfrei Auszahlung

11.944 €

23.888 €

2023

Zum Grund­frei­be­trag kommt ein Pausch­be­trag von 36 € bzw. 72 € für Sonder­aus­gaben. Der Sparer­frei­be­trag betrug im Jahr 2023 1.000 €. Zusam­men er­gibt dies 11.944 € als Maximal­be­trag für steuer­freie Aus­zah­lun­gen 2023. Für Paare galt 2023 eine gemein­sa­me Grenze von 23.888 €. 

Berechnung der Grenze für steuerfreie Auszahlung von Kapitalerträgen 2024

  

Single 

Paar 

Grundfreibetrag

11.784 € 

23.568 € 

Sonderausgaben-Pauschbetrag 

36 € 

72 € 

Sparerfreibetrag

1.000 € 

2.000 € 

Maximalbetrag für steuerfrei Auszahlung 

12.820 € 

25.640 €

2024

Im Jahr 2023 steigt der Maximalbetrag an, weil der Grund­freibetrag ange­ho­ben wurde. Für einzeln Veran­lag­te gelten jetzt 12.640 €, für Ver­heira­tete 24.244 €.

Erhö­hen sich Ihre Ein­künf­te wäh­rend der Geltungs­dauer der Nicht­ver­an­lagungs­beschei­ni­gung über die Frei­be­trä­ge hin­aus, müs­sen Sie das Finanz­amt und Ihre Bank infor­mie­ren.

Was ist die Günstigerprüfung?

Wenn Ihr persönlicher Steuer­satz unter der Ab­gel­tungs­steu­er von 25 % liegt, lohnt es sich für Sie, eine Günstiger­prü­fung für Ihre Kapital­ein­künf­te zu bean­tra­gen. Dazu müs­sen Sie im Rahmen Ihrer Ein­kom­mens­steuer­er­klä­rung in der Anla­ge KAP Ihre Kapital­ge­winne an­ge­ben. Das Finanz­amt prüft dann, ob es für Sie günsti­ger ist, die Abgel­tungs­steuer zu zah­len oder mit Ihrem persön­lichen Steuer­satz veran­schlagt zu wer­den. Die für Sie beste Op­tion kommt dann zum Tra­gen.

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