Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Vorabsteuer für Exchange-Traded Funds und Investmentfonds. Anleger müssen die Steuer auf die Vorabpauschale für ETFs nur dann zahlen, wenn der Wert der jeweiligen Fondsanteile am Jahresende höher ist, als er es am Jahresanfang war. Die Vorabbesteuerung kann auch bei reinen Buchgewinnen anfallen, also selbst wenn Sie Ihren Gewinn noch gar nicht durch den Verkauf von Anteilen realisiert haben. Die Vorabpauschale ist für Einzelaktien nicht relevant. Einen ausführlichen Ratgeber zu ETF-Steuern finden Sie hier.
Wie hoch ist die Vorabpauschale 2024?
Die Vorabpauschale für ETFs, die Sie im Januar 2024 für das Jahr 2023 versteuern mussten, beträgt für Aktien-ETFs höchstens 125 € je 10.000 € Fondsanteilen. Haben Sie beispielsweise 40.000 € in einen MSCI-World-ETF angelegt, der im Jahr 2023 einen hohen Gewinn erzielte, so beträgt die Vorabpauschale, die Sie im Januar 2024 versteuern mussten, für Sie maximal ca. 500 €. Wie hoch der Wert im Einzelfall tatsächlich ist, erklären wir Ihnen im Abschnitt „Wie wird die Vorabpauschale berechnet?“.
Der folgenden Tabelle können Sie direkt entnehmen, wieviel Vorabpauschale im Januar 2024 veranschlagt wird.
So hoch ist die Vorabpauschale für 2023 im Jahr 2024
Fondsvermögen | Vorabpauschale | |
---|---|---|
10.000 € | höchstens 125 € | |
25.000 € | höchstens 313 € | |
50.000 € | höchstens 625 € | |
75.000 € | höchstens 938 € | |
100.000 € | höchstens 1.250 € | |
250.000 € | höchstens 3.125 € | |
500.000 € | höchstens 6.250 € | |
750.000 € | höchstens 9.375 € | |
1.000.000 € | höchstens 12.500 € |
Auch im Folgejahr findet eine Besteuerung von Investmentfonds über die Vorabpauschale statt. Die Vorabpauschale für 2024, die im Januar 2025 veranschlagt wird, beträgt für Aktien-ETFs höchstens 112 € pro 10.000 € Fondsanteilen. Damit fällt sie geringer aus als die Vorabpauschale 2023. Dies liegt daran, dass der aktuelle Basiszins für 2024 nur 2,29 % beträgt. 2023 lag er mit 2,55 % etwas höher. Ist der Basiszins 0 % oder negativ wie z. B. 2022, werden für das betreffende Jahr keine Steuer auf die Vorabpauschale fällig.
In der folgenden Übersicht sehen Sie direkt, mit welcher Höhe der Vorabpauschale Sie im Januar 2025 rechnen sollten.
So hoch ist die Vorabpauschale für 2024 im Jahr 2025
Fondsvermögen | Vorabpauschale | |
---|---|---|
10.000 € | höchstens 112 € | |
25.000 € | höchstens 280 € | |
50.000 € | höchstens 560 € | |
75.000 € | höchstens 840 € | |
100.000 € | höchstens 1.120 € | |
250.000 € | höchstens 2.800 € | |
500.000 € | höchstens 5.600 € | |
750.000 € | höchstens 8.400 € | |
1.000.000 € | höchstens 11.200 € |
Wie viel Steuern fallen auf die Vorabpauschale an?
Bei Indexfonds, die eine Aktienquote von 51 % oder mehr aufweisen, kommen Sie in den Genuss einer Teilfreistellung für ETFs in Höhe von 30 %. Das bedeutet, dass Sie in diesem Fall für 30 % der Vorabpauschale keine Steuern zahlen müssen. Diese Vergünstigung gilt z. B. für ETFs auf beliebte Indizes wie den MSCI World, MSCI ACWI, MSCI Emerging Markets oder DAX. Auch bei der Vorab-Besteuerung von Aktien-Investmentfonds über die Vorabpauschale wird die Teilfreistellung angewendet.
Für Fonds mit einer Aktienquote von 25–50 % gilt eine Teilfreistellung von 15 %. Dann müssen Sie 15 % der Vorabpauschale nicht versteuern.
Beispielrechnung für die Teilfreistellung bei einem Aktien-ETF
Nehmen wir an, Ihre Vorabpauschale für 10.000 € in einem ETF, der mindestens 51 % Aktien beinhaltet, beträgt 178,50 €. Davon ziehen Sie nun die Teilfreistellung von 30 % ab.
178,50 – (178,50 x 30/100) = 124,95 €
Nach Berücksichtigung der Teilfreistellung für Aktien-ETFs beträgt der zu versteuernde Betrag im Rahmen der Vorabsteuer nur noch knapp 125 €.
Zu versteuern: 124,95 €
Auf diesen Betrag müssen Sie nun Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 26,375 % zahlen. Für Kirchenmitglieder beträgt der Steuersatz 27,82–28 %, da je nach Bundesland für die Kirchensteuer ein Aufschlag von 8 oder 9 % auf die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag erhoben wird.
Bestimmen wir nun die Vorabsteuer, die Sie tatsächlich zahlen müssen. Sofern keine Kirchensteuer anfällt, rechnen Sie:
124,95 € x 26,375/100 = 32,96 €
Ihre Vorabsteuer beträgt also knapp 33 €.
Für ein Kirchenmitglied fallen pro 10.000 € Aktien-ETF-Anteile maximal 35 € als Vorsteuer an.
So viel Vorabsteuern müssen Sie höchstens zahlen
Die Vorabsteuer, die Sie im Januar 2024 auf die Vorabpauschale für das Jahr 2023 zahlen müssen, beträgt maximal 35 € pro 10.000 € Aktien-ETF-Anteile.
In der folgenden Tabelle stellen wir Ihnen die genauen Zahlen für die Vorabsteuer vor, die im Januar 2024 maximal anfällt.
So hoch ist die Steuer auf die Vorabpauschale für 2023 im Jahr 2024
Fondsvermögen | Vorabsteuer | |
---|---|---|
10.000 € | höchstens 35 € | |
25.000 € | höchstens 87,50 € | |
50.000 € | höchstens 175 € | |
75.000 € | höchstens 262,50 € | |
100.000 € | höchstens 350 € | |
250.000 € | höchstens 875 € | |
500.000 € | höchstens 1.750 € | |
750.000 € | höchstens 2.625 € | |
1.000.000 € | höchstens 3.500 € |
Im nächsten Jahr reduziert sich die Steuerlast leicht: Die Vorabsteuer, die im Januar 2025 auf die Vorabpauschale für das Jahr 2024 fällig wird, beträgt für ein Nicht-Kirchenmitglied höchstens 29,54 € pro 10.000 €, die es in Aktien-ETFs investiert hat. Sind Sie kirchsteuerpflichtig, werden maximal 31,40 € je 10.000 € Fondsvermögen fällig.
Sehen Sie die konkreten Zahlen für die höchstens zu zahlende Vorabsteuer im Januar 2025 in der nachstehenden Tabelle.
So hoch ist die Steuer auf die Vorabpauschale für 2024 im Jahr 2025
Fondsvermögen | Vorabsteuer | |
---|---|---|
10.000 € | höchstens 31,40 € | |
25.000 € | höchstens 78,50 € | |
50.000 € | höchstens 157 € | |
75.000 € | höchstens 235,50 € | |
100.000 € | höchstens 314 € | |
250.000 € | höchstens 785 € | |
500.000 € | höchstens 1.570 € | |
750.000 € | höchstens 2.355 € | |
1.000.000 € | höchstens 3.140 € |
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Um die Vorabpauschale für ETFs und andere Fonds auszurechnen, benötigen Sie folgende Angaben:
- Wert Ihrer Fondsanteile am Jahresbeginn
- Wert Ihrer Fondsanteile am Jahresende
- Basiszins (für 2023 beträgt er 2,55 %, für 2024 ist der Basiszins auf 2,29 % festgesetzt)
Außerdem spielt noch der konstante Faktor 0,7 eine Rolle.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie die Vorabpauschale berechnen – für verschiedene ETF-Arten sowie bei unterschiedlichen Jahresgewinnen.
Hatten Sie zu Jahresbeginn 10.000 € in einem thesaurierenden ETF angelegt, berechnen Sie zunächst den Basisertrag. Dabei hilft folgende Formel:
Basisertrag = Basiszins x 0,7 x ETF-Wert zu Jahresbeginn
Sie rechnen für 2023 also:
Basisertrag = 2,55/100 x 0,7 x 10.000 € = 178,5 €
In einer zweiten Rechnung ermitteln Sie die Wertentwicklung Ihrer ETF-Anteile von Jahresbeginn bis Jahresende. Nehmen wir an, an der Börse lief es gut und der Wert beträgt am Jahresende 12.000 €. Dann rechnen Sie:
12.000 – 10.000 = 2.000 €
Nun schauen Sie, welcher Betrag niedriger ist: der Basisertrag aus der ersten Rechnung oder der Wertzuwachs Ihrer ETF-Anteile.
178,50 € < 2.000 €
In diesem Fall ist der Basisertrag deutlich kleiner. Sie rechnen immer mit dem geringeren Wert weiter, hier also mit 178,50 €. Dieser entspricht dann Ihrer Vorabpauschale.
Vorabpauschale = 178,50 €
Vorabpauschale-Beispiel für einen thesaurierenden ETF mit wenig Gewinn
Wenn Sie zu Jahresbeginn 10.000 € in einem thesaurierenden ETF angelegt hatten, berechnen Sie zunächst den Basisertrag nach dieser Formel:
Basisertrag = Basiszins x 0,7 x ETF-Wert zu Jahresbeginn
Für 2023 rechnen Sie:
Basisertrag = 2,55/100 x 0,7 x 10.000 € = 178,5 €
In einer weiteren Rechnung ziehen Sie den Wert Ihrer ETF-Anteile zu Jahresende von dem Ausgangswert zu Jahresbeginn ab. Angenommen, der Wert am Jahresende beträgt 10.050 €. Dann rechnen Sie:
10.050 – 10.000 = 50 €
Nun vergleichen Sie, welcher Betrag kleiner ist: der Basisertrag oder der Wertzuwachs Ihrer ETF-Anteile.
50 < 178,50 €
In diesem Fall ist der Wertzuwachs geringer. Es gilt der niedrigere Wert, also die 50 €. Diese Summe entspricht Ihrer Vorabpauschale.
Vorabpauschale = 50 €
Beispielrechnung für einen thesaurierenden ETF ohne Gewinn
Wenn Ihr Fonds im betreffenden Kalenderjahr keinen Gewinn erzielt hat, wird keine Vorabpauschale fällig.
Vorabpauschale = 0
Ist Ihr Geld in einem ausschüttenden ETF angelegt, haben Sie die im Jahresverlauf an Sie ausgeschütteten Dividenden bereits versteuert. Daher dürfen Sie bei Ihrer Berechnung der Vorabpauschale die erfolgten Ausschüttungen vom Basisertrag abziehen. Ist das Ergebnis 0 oder negativ, müssen Sie keine Vorabsteuer entrichten.
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttungen
Haben Sie beispielsweise zu Jahresbeginn 10.000 € in einem ausschüttenden ETF angelegt und im betreffenden Jahr bereits 200 € Ausschüttungen erhalten, so können Sie diese 200 € vom Basisertrag abziehen.
Den Basisertrag für 2023 errechnen Sie folgendermaßen:
Basisertrag = Basiszins x 0,7 x ETF-Wert zu Jahresbeginn
Basisertrag = 2,55/100 x 0,7 x 10.000 € = 178,50 €
Tipp: Nutzen Sie zur Ermittlung der Vorabpauschale einen Rechner, in den Sie die Zahlen eintippen.
Vorabpauschale = 178,50 € – 200 € = -21,50 €
In diesem Fall müssen Sie keine Vorabpauschale zahlen.
Haben Sie allerdings nur 100 € an Ausschüttungen erhalten, so rechnen Sie:
Vorabpauschale = 178,50 € – 100 € = 78,50 €
Dann beträgt Ihre Vorabpauschale 78,50 €.
Wie wird die Vorabpauschale bei Sparplänen berechnet?
Bei ETF-Sparplänen wird die Vorabpauschale anteilig berechnet. So wird z. B. der Anteil eines ETFs, den Sie erst am 1. Juli kauften, nur zur Hälfte berücksichtigt, und ihr Oktober-Anteil zu einem Viertel. Die genaue Berechnung kann sehr komplex werden. Ihr Depotanbieter übernimmt die exakte Ermittlung der Vorabpauschale für Sie.
Wann wird die Vorabpauschale fällig und was muss ich tun?
Die Steuer auf die Vorabpauschale für Investmentfonds und ETFs wird im Januar des Folgejahres fällig. Sie kann mit Ihrem Verlustverrechnungstopf oder mit Ihrem Freistellungsauftrag verrechnet werden. 2024 sollten Sie mit 125 € Ihres Sparerpauschbetrags pro 10.000 € an Aktienfonds-Anteilen planen. Die Vorsteuer kann alternativ auch mit Guthaben auf Ihrem Depot-Verrechnungskonto bezahlt werden. In diesem Fall sollten Sie dort zur Sicherheit 35 € pro 10.000 € an Aktien-ETF- oder Fonds-Anlage vorhalten.
Was passiert, wenn ich auf die Vorabsteuer nicht vorbereitet bin?
Wenn Sie für die Vorabpauschale und die entsprechende Steuervorauszahlung weder über einen gefüllten Verlustverrechnungstopf verfügen noch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag eingereicht oder genügend Geld auf dem Verrechnungskonto für Ihr Depot liegen haben, drohen unangenehme Konsequenzen. Die einzelnen Broker reagieren dabei unterschiedlich: Einige Depot-Anbieter buchen die Vorabsteuer trotzdem ab und berechnen Überziehungszinsen. Andere verkaufen einen Teil Ihrer Fonds-Anteile, um die Kosten zu decken. Auch Meldungen ans Finanzamt sind möglich.
Kann ich den Steuerabzug vermeiden?
Ja, Sie können die Zahlung der Steuer auf die Vorabpauschale vermeiden, wenn Ihr Verlustverrechnungstopf eine Summe aufweist, die mindestens so hoch ist wie die Vorabpauschale. Dann können die Beträge verrechnet werden und Sie müssen nicht noch extra Vorabsteuer zahlen. Selbst wenn Sie erst im Verlauf dieses Jahres einen Aktienfonds mit Verlust verkaufen, wird Ihr Depotanbieter den Betrag in Höhe des realisierten Verlustes noch mit Ihrer bereits im Januar angefallenen Vorabpauschale verrechnen.
Als zweite Möglichkeit, den Steuerabzug zu vermeiden, erteilen Sie einen Freistellungsauftrag in Höhe der Vorabpauschale. Planen Sie in diesem Fall mit 125 € Ihres Sparerpauschbetrags pro 10.000 € an Fondsanteilen.
Ein dritter Fall kann eintreten, wenn Sie einen ausschüttenden ETF besparen. Entsprechen die Ausschüttungen im betreffenden Jahr mindestens der Vorabpauschale, haben Sie Glück und Sie müssen keine Vorabsteuer auf diesen ETF zahlen. Haben Sie mit Ihren ETFs im betreffenden Jahr keinen Gewinn erzielt, entfällt die Vorabpauschale ebenfalls.
Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen bei der Vorabpauschale?
Wenn Sie Ihrer Bank bzw. Ihrem Depot-Anbieter eine steuerliche Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegen, werden Sie von der Abgeltungssteuer befreit. Darunter fällt auch die Steuer auf die Vorabpauschale. Dieser Vorteil steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 € (2023) bzw. 11.604 € (2024) liegt. Die NV-Bescheinigung beantragen Sie beim Finanzamt.
Wie wird die Vorabpauschale in der Steuererklärung angegeben?
Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, geben Sie die Vorabpauschale in der Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Sie wird bei den Investmenterträgen als „Vorabpauschale nach § 18 Abs. 3 InvStG“ erfasst.
Fazit: Jedes Jahr Anfang Januar aktiv werden
Um die Auseinandersetzung mit der Vorsteuer kommen Sie nicht herum. Beziehen Sie die Vorabpauschale daher rechtzeitig in Ihre Überlegungen ein. Ist Ihr Verlustverrechnungstopf leer und der Sparerpauschbetrag über einen Freistellungsauftrag anderweitig verplant, kümmern Sie sich darum, im Januar ausreichend Geld auf Ihrem Verrechnungskonto vorzuhalten. Ansonsten könnten ärgerliche Überziehungszinsen oder eine Meldung ans Finanzamt die Folge sein.