Newsletter, vergleich.de 1. Februar 2010

 

Es ist der Alptraum jedes Anlegers: Die vom Bankberater als sicher angepriesene Investition war ein Fehlschlag, das angelegte Geld ist weg. Schadenersatzforderungen blieben früher oft unerfüllt. Zu schwer war Falschberatung nachzuweisen, zu lasch urteilten die Gerichte. Heute jedoch, nach den Erfahrungen der Finanzkrise, ist das anders.   
    

So wehren Sie sich gegen Falschberatung

Die Neuerungen
Gleich mehrere Banken wurden inzwischen wegen Falschberatung bei der Vermittlung von Lehman-Zertifikaten zu Schadenersatz verurteilt. So musste die Frankfurter Sparkasse einer 85-Jährigen 100.000 Euro zahlen (LG, Az. 2/19 O 327/08). Der Bankberater hatte der Dame ohne ihr Wissen Lehman-Zertifikate ins Depot gelegt, und das obwohl sie diese Papiere ausdrücklich abgelehnt hatte.

Doch Anleger müssen nicht auf Gerichtsurteile zu ihren Gunsten hoffen. Das zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene Anlegerschutzgesetz gibt ihnen Mittel an die Hand, Falschberatung nachzuweisen und ihre Forderungen durchzusetzen. Die Regelungen im Einzelnen:

  • Bankberater müssen nun den Inhalt eines Beratungsgesprächs schriftlich protokollieren und dem Anleger vor Vertragsabschluss eine Kopie des Schreibens aushändigen. Darin wird beispielsweise festgehalten, wie die Vermögensverhältnisse des Kunden aussehen, welche Anlageziele er hat, welches Risiko er eingehen will und welches die maßgeblichen Gründe für die Empfehlungen des Beraters sind. Findet die Beratung am Telefon statt, bekommt der Kunde das Protokoll zugesendet und hat ein besonderes einwöchiges Rücktrittsrecht.

    Wichtig: Das Gesetz sieht nicht vor, dass neben dem Berater auch der Anleger das Dokument unterzeichnet. Drängt der Berater auf eine Unterschrift, ist Vorsicht geboten: Möglicherweise soll der Kunde damit den Verzicht auf Rechtsmittel erklären. Im Fall späterer Streitigkeiten dient das Protokoll als Beweismittel. Die Beweislast bei Schadenersatzforderungen liegt allerdings nach wie vor beim Anleger.

  • Schadenersatzansprüche verjähren nun nicht mehr drei Jahre nach Vertragsabschluss, sondern erst drei Jahre, nachdem der Bankkunde von der Falschberatung Kenntnis erlangt hat, spätestens aber nach zehn Jahren.

Beide Regelungen gelten nur für Privatanleger und bis zu einem Anlagevolumen von 500.000 Euro.


Wann gibt’s Schadenersatz?
Anleger haben gute Aussichten auf Schadenersatz, wenn die Bank beispielsweise folgende Verpflichtungen nicht erfüllt hat:

  • Der Berater muss nach dem Erfahrungsstand des Kunden in Sachen Geldanlage fragen. Es genügt nicht, ihn lediglich einen Finanzanalysebogen unterzeichnen zu lassen.

  • Drückt sich ein Kunde hinsichtlich seiner Anlageziele unklar aus, muss der Berater nachfragen.

  • Wünscht ein Kunde ausdrücklich eine sichere Geldanlage, muss der Berater ihn auf Risiken im Fall einer Insolvenz hinweisen. Zudem darf er dem Kunden keine Einlage beim eigenen Institut empfehlen, wenn dieses dafür nur die gesetzliche Einlagensicherung (aktuell bis zu 50.000 Euro) bieten kann.

  • Der Bankberater muss sich an die Vorgaben des Kunden halten, etwa wenn der sein Vermögen für die private Altersvorsorge mit sicheren Anlagen vermehren will.

  • Empfiehlt der Berater einem Anleger den Kauf eines geschlossenen Fonds, muss er ihm den Verkaufsprospekt des Fonds aushändigen.

  • Möchte ein Kunde in Anleihen oder Optionsscheine investieren, hat der Bankberater eine Aufklärungs- und Warnpflicht. So muss er bei Auslandsanleihen gegebenenfalls auf Zahlungsschwierigkeiten des betreffenden Staates hinweisen oder über die speziellen Risiken von Termingeschäften informieren.

  • Der Berater muss dem Kunden unaufgefordert mitteilen, wie viel die Bank bei der Vermittlung einer Geldanlage verdient.

Im Streitfall bringen direkte Gespräche mit der Bank oft wenig. Zur Schlichtung können Anleger zunächst den Ombudsmann beim Bundesverband deutscher Banken (Tel. 030/16 63-0) einschalten. Hilft das nichts, bleibt noch der Gang zum Anwalt. Anwaltskammern oder -vereine nennen auf Anfrage Spezialisten für Kapitalanlagerecht.
 

Impressum