Sie wissen, dass jeder eine Haftpflicht- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben sollte und dass Sie zusätzlich für das Alter vorsorgen müssen. Deshalb zahlen Sie pünktlich Ihre Versicherungsbeiträge und geben diese auch in der jährlichen Steuererklärung an – in der Hoffnung auf Rückerstattung. Doch längst nicht alle Versicherungen sind von der Steuer absetzbar, zudem gibt es Obergrenzen.
Sonderausgaben vs. Werbungskosten
Versicherungsbeiträge können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Sonderausgaben gelten allerdings nur für Aufwendungen im privaten Bereich, die Rückerstattung ist hier auf 1.500 Euro begrenzt (Selbständige: 2.400 Euro). Nicht unter die Sonderausgaben fallen die so genannten Sachversicherungen, wie die Rechtschutz-, die Hausrat- oder die Gebäudeversicherung. Ausnahme: Wer Wohnungen oder Häuser vermietet, kann auch die Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen.
Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten oder die Arbeitskleidung. Aber auch Versicherungen, die berufliche Risiken abdecken, können als Werbungskosten vollständig abgesetzt werden. Zwar wird auch hier nur der berufliche Anteil berücksichtigt, meist ist dies jedoch mehr, als man als Sonderausgabe geltend machen kann.
Gute Nachrichten also für all jene, die solch eine "kombinierte" Haftpflicht-, Unfall- oder Rechtschutzversicherung haben. Fügen Sie dazu der Steuererklärung eine Bestätigung Ihrer Versicherung bei, aus der der Anteil an der Schadensstatistik hervorgeht. Liegt diese Bestätigung nicht vor, werden pauschal 50 Prozent der gezahlten Beiträge als Werbungskosten anerkannt.
Sparen mit der privaten Altersvorsorge
Versicherungen, die der privaten Altersvorsorge dienen, können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. So dürfen beispielsweise die Beiträge zur Riester-Rente als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hier gilt ein Höchstbetrag von 2.100 Euro. Natürlich hat auch Vater Staat nichts zu verschenken, sondern holt sich die fälligen Steuern dann bei der Auszahlung der Rente wieder. Private Riester-Renten sind jedoch nicht sozialversicherungspflichtig, so dass keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Rürup-Sparer dürfen bis zu 66 Prozent des Jahresbeitrages (max. 20.000 €) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen und so ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Dabei steigt der Umfang der Steuervergünstigungen jährlich um 2 Prozent bis auf 100 Prozent ab dem Jahr 2025 an. Diese Grenze gilt auch für Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rente und in berufsständische Versorgungswerke.
Steuern sparen auch im Leistungsfall
Grundsätzlich können auch Beiträge zur Risikolebensversicherung oder zur Berufsunfähigkeitsversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Im Leistungsfall gelten jedoch besondere Regelungen. So muss beispielsweise Berufsunfähigkeitsrente nach dem Alterseinkünftegesetz versteuert werden.
Für Leistungen aus der Risikolebensversicherung fällt dagegen keine Einkommenssteuer an. Auch bei der Erbschaftssteuer kann gespart werden – vorausgesetzt, sie haben die richtige Vertragsgestaltung gewählt. Dies ist besonders wichtig bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften, da der Erbschaftssteuerfreibetrag hier wesentlich niedriger ist als bei Verheirateten.
Nicht-eheliche Lebenspartner sollten sich deshalb über Kreuz versichern: Das bedeutet, ein Partner versichert jeweils den anderen über seinen Vertrag, so dass Versicherungsnehmer und Bezugsberechtiger identisch sind. Wichtig: der Versicherungsnehmer muss die Beiträge dabei auch wirklich selbst und am besten von seinem eigenen Konto zahlen, da es sich ansonsten um eine Schenkung handelt, die wiederum steuerpflichtig sein könnte.
Gute Nachricht für Krankenversicherte
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung konnten bisher nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.400 Euro (Selbständige) als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Ab 2010 sind diese Beiträge nun voll steuerlich absetzbar. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Krankenversicherte, eingeschränkt auch für Zusatzversicherungen.
Die neue Regelung wirkt sich bereits beim ersten Gehaltszettel im Januar 2010 aus. Dort soll beim Abzug der Lohnsteuer eine Pauschale berücksichtigt werden und so mehr Netto auf das Gehaltskonto bringen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt dann mit der Steuererklärung für das Jahr 2010.