Don’t drink and drive – auch im Karneval
Auch während der Narrenzeit kennen Polizei und Versicherung kein Pardon – wer betrunken Auto oder Fahrrad fährt, muss mit Strafen rechnen. Ein Alkoholpegel von 0,3 Promille kann bereits ausreichen, um den Führerschein für eine gewisse Zeit zu verlieren. Ab 0,5 Promille wird dem Fahrer die „Pappe“ auf jeden Fall für einen Monat entzogen und er erhält vier Punkte in der Verkehrssünderkartei.
Kaskoversicherung zahlt nicht bei Trunkenheit
Die Polizei verlangt darüber hinaus Bußgelder für Trunkenheitsfahrten, die KfZ-Haftpflichtversicherung kann Regressforderungen stellen und die Kaskoversicherung sich weigern, jegliche Schäden zu übernehmen. Sogar bei Unfällen während der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn beim Versicherten eine Bewusstseinstrübung aufgrund zu hoher Alkoholwerte festgestellt wird.
Prügeleien oft ohne Versicherungsschutz
Die private Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung zahlen bei Schlägereien nicht unbedingt. Wenn sich der Versicherte bewusst in Gefahr gebracht hat, also aktiv in die Prügelei einsteigt und Verletzungen in Kauf nimmt, zahlt zwar die Krankenkasse für die akuten Verletzungen. Bei längerfristigen Schäden, die unter Alkoholeinfluss entstanden sind, springt aber meist keine Versicherung ein. Passive Teilnehmer, also die Opfer einer Schlägerei, können ihren Schaden natürlich bei der Unfallversicherung angeben.
Versicherung über Umzüge informieren
Auch die Vorgaben der Versicherung für Karnevalsumzüge sollten im Vorfeld beachtet werden. Wenn ein Landwirt seine Gerätschaft als Festwagen am Umzug teilnehmen lässt oder ein Verein seine Mitglieder auf einen Umzugswagen schickt, kann unter Umständen der Versicherungsschutz erlöschen. Hier hilft zum Beispiel die Straßenverkehrsbehörde, die ein spezielles TÜV-Siegel für Umzüge ausstellen darf.
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