Viele Verbraucher wissen nicht, dass auch die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung der Erbschaftsteuer unterliegt. Obwohl die Versicherungsleistung nicht in die Erbmasse gehört, sondern im Versicherungsfall direkt an die als bezugsberechtigt genannte Person ausgezahlt wird, erfasst das Erbschaftsteuergesetz diese Versicherungsleistungen. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Finanzamt Empfänger und Höhe der Leistung im Todesfall mitzuteilen, wenn diese einem anderen als dem Versicherungsnehmer selber zukommt.
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