Nebenbedingung der WitwenrenteDen Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erhalten Sie nur, wenn Ihr verstorbener Partner mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder bereits eine Rente bezogen hat. Zum Zeitpunkt des Todes muss die Ehe zudem rechtsgültig bestand haben, nur so können Sie Ihren Rentenanspruch geltend machen.
Einen Antrag auf eine Witwenrente oder Witwerrente können Sie auch als geschiedener Ehepartner stellen, sofern Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Die Zahlung der (Geschiedenen-) Witwenrente erfolgt solange Sie nicht wieder geheitatet haben. Arten der WitwenrenteEs gibt zwei Arten der Witwer- beziehungsweise Witwenrente. Dabei unterscheiden sich die kleine Witwenrente und die große Witwenrente besonders in der prozentualen Auszahlung. Bei Kindern, deren Elternteil verstorben ist, greift ein drittes Modell, die Waisenrente.
Die kleine Witwenrente Bei der kleinen Witwenrente geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Hinterbliebene nach einer Übergangszeit schnell wieder selbst für den Unterhalt sorgen kann. Deshalb zahlt er auch nur 24 Monate lang und nur 25 Prozent der Witwenrente des Verstorbenen.
Die große Witwenrente Die große Witwenrente erhalten nur Personen, die entweder älter als 45 Jahre sind, ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind. Bei Paaren, die vor 2002 geheiratet haben und bei denen ein Ehegatte vor 1962 geboren wurde, beträgt die große Witwenrente 60 Prozent, in allen anderen Fällen 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.
Waisenrente Ein Anspruch auf die Halbwaisenrente besteht nach dem Tod eines Elternteils, auf die Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Auch hier muss eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren vorliegen.
Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die der Vollwaisenrente 20 Prozent.
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt oder längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung, Berufsausbildung, ein soziales Jahr oder eine Behinderung vorliegt. 



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