Zahnzusatz - Informationen zur Leistung der GKV

Zahnzusatz - Informationen zur Leistung der GKV

Die Gesundheitsreform hat die Leistungen gesetzlicher Krankenkassen beim Zahnzusatz stark reduziert. Erfahren Sie, welche Leistungen nicht mehr bestehen, was für Änderungen sich im Einzelnen beim Zahnzusatz ergeben haben und wer Anspruch auf eine Zuzahlung hat.

Zahnzusatz - Was die gesetzliche Krankenkasse leistet

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen wurden in den letzten Jahren stark gekürzt. Seit 2005 zahlt Ihre gesetzliche Krankenversicherung nur noch einen Festzuschuss zur Regelleistung. Dieser beträgt in der Regel nur 50 Prozent der anfallenden Zahnarztkosten, sofern es sich nicht um privatärztliche Leistungen handelt. Besonders wenn Sie Wert auf eine hochwertige Versorgung beim Zahnzusatz mit Kronen, Prothesen und Brücken legen, kann das für Sie schnell teuer werden.

Zahnzusatz - Bessere Qualität gleich höhere Kosten

Während früher die Zuschusshöhe bei Zahnersatz auf Basis der Kosten der tatsächlichen Versorgung ermittelt wurde, ist an diese Stelle ein fester Zuschussbetrag getreten, welcher sich an einer in der Regel angewandten Versorgung, Regelversorgung, orientiert. Entscheiden Sie sich für eine qualitativ hochwertige Zahnzusatzversicherung, kann die Behandlung für Sie schnell hohe Kosten zur Folge haben. Eine Zahnzusatzversicherung erstattet Ihnen je nach Tarif einen Teil oder den Gesamtbetrag der Kosten, die Sie privat tragen müssen.

Zahnzusatz - Härtefallregelungen

In besonderen Ausnahmefällen erhalten Sie die medizinisch notwendige Versorgung im Rahmen der Regelleistung ohne eigene oder mit einer reduzierten eigenen Zuzahlung.

Kostenübernahme bei unzumutbarer Belastung:
Liegt Ihr Bruttogehalt unterhalb der Befreiungsgrenze, die für das Jahr 2011 bei alleinstehenden Personen 1.022 € und mit einem Angehörigen 145,25 Euro beträgt, spricht man von einer „unzumutbaren Belastung“. In diesem Fall erhalten Sie die medizinisch notwendige Leistung für die Regelversorgung ohne eigene Zuzahlung und haben Anspruch auf einen Betrag gleicher Höhe des Festzuschusses (doppelter Festzuschuss). Beträge darüber müssen Sie selbst tragen.

Anspruch auf Zuzahlung:
Bei Patientinnen und Patienten, deren Einkommen oberhalb der Befreiungsgrenze liegt, kann ein Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag bestehen, der bis zur Höhe des ermittelten Festzuschusses reicht. Die Höhe des Zahnzusatzbetrags hängt im Einzelfall von der Höhe des Einkommens ab.

Hier finden Sie eine große Übersicht der aktuell führenden Zahnzusatzversicherung.


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