Gesetzliche Krankenkasse - FAQs bei vergleich.de


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Was bedeutet gesetzliche Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des Sozialversicherungssystems und Teil des Gesundheitssystems in Deutschland. Ihre Aufgaben sind die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen und ihren Gesundheitszustand zu verbessern.

Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, welcher im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) niedergeschrieben ist. Demnach müssen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Die gesetzliche Krankenversicherung erhebt im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung die Beiträge nach dem Solidaritätsprinzip. Das bedeutet, dass persönliche Krankheitsrisiken wie Alter, Geschlecht und Gesundheitsstatus nicht berücksichtigt werden. Mehr Informationen in unserer Übersicht: Unterschied GKV PKV

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Gesetzliche Krankenkassen Vergleich

Wieso wurde der Gesundheitsfonds eingeführt?

Um den Wettbewerb unter den Kassen zu verstärken, wurde der Gesundheitsfonds eingeführt. Dies soll nicht auf Basis von Einsparungen oder Beitragssätzen sondern auf Grundlage der Leistungen der verschiedenen Krankenkassen erfolgen.

Alle Versicherten zahlen mit dem Beginn des Gesundheitsfonds am 01. Januar 2009 einen Einheitsbeitrag. Dieser wird im Gesundheitsfonds gesammelt und die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen bekommen nach einem Umlageschlüssel ihren Anteil ausgezahlt.

Warum gibt es einen Einheitsbeitrag?

Der Einheitsbeitrag wurde eingeführt, um das Prinzip „Gleicher Beitragssatz für gleiche Leistung“, wie es seine Gültigkeit in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung hat, durchzusetzen.

Durch die Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenkasse wurde der Einheitsbeitrag festgelegt und betrug ab Januar 14,6 Prozent. Der Einheitsbeitrag wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen. Hinzu kommt für den Arbeitnehmer noch ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten.

Das bedeutet, es wurden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Gesundheitsfonds zusammen 15,5 Prozent eingezahlt. Der Arbeitnehmer trägt davon mehr als die Hälfte.

Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurden die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zum 1. Juli 2009 um 0,6 Beitragssatzpunkte auf 14,9 Prozent abgesenkt.

Wer muss sich gesetzlich krankenversichern, weil er versicherungspflichtig ist?

Der Personenkreis der versicherungspflichtigen wird durch das Gesetz bestimmt. Diese sind in § 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989 festgelegt. Unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen des § 8 SGB V bzw. § 4 KVLG 1989 können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören grundsätzlich

  • alle Beschäftigten (Arbeitnehmer, Befreiung möglich), Auszubildenden, Praktikanten, Rentner, Studenten (Befreiung möglich), selbstständigen Landwirte sowie deren mitarbeitende Familienangehörige sowie Handwerker (Befreiung möglich) und Künstler,
  • bestimmte behinderte Menschen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen
  • Personen, die zuletzt (irgendwann) gesetzlich krankenversichert waren und nicht privat versichert sind (z.B. Rückkehrer aus dem Ausland).

Darf ich meine gesetzliche Krankenkasse kündigen und in eine andere wechseln?

Ihre gesetzliche Krankenversicherung können Sie nach heutigem und künftigem Recht  mit einer Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten wechseln. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung ist aber, dass Sie mindestens 18 Monate bei der Krankenkasse versichert sind.

Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie bei besonderen Ausnahmefällen. Dieses kommt zum Tragen, wenn Ihre Krankenkassenbeiträge erstmals erhöht werden, ein Zusatzbeitrag erhoben wird oder eine Prämienerstattung gesenkt wird.

Sind meine Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert?

In der Familienversicherung können grundsätzlich nach § 10 SGB V kostenlos der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind.

Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner:
Der Familienangehörige verfügt über kein bzw. nur geringes Gesamteinkommen. Dies sind 355,- € im Monat (1/7 der Bezugsgößre nach § 18 SGB IV) oder bis zu 400,- € im Monat bei einer geringfügig entlohnter Tätigkeit, sogenannter Minijob.

Kind:
Bei Kindern und den ihnen ggf. gleichgestellten Stiefkindern, Enkelkindern und Pflegekindern gelten besondere Altersgrenzen. Eine Familienversicherung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.

Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert. Eine Unterbrechung durch Wehr- oder Ersatzdienst wird hierbei angerechnet.

Ohne Altersbegrenzung mitversichert sind Kinder, die nach Maßgabe des neunten Sozialgesetzbuches behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war.

Gibt es gesetzliche Regelungen für die gesetzliche Krankenkasse?

Die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung werden in Deutschland in verschiedenen Gesetzen geregelt.

Gesetzliche Krankenversicherung - Grundlagen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
    Reichsversicherungsordnung (RVO)
  • Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
  • Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
  • Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
  • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) - Private Krankenversicherung

Darüber hinaus gibt es weitere Änderungsgesetze und Verordnungen. Hier stellen wir nur einige vor:

Änderungsgesetze:

  • Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007
  • Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22. Dezember 2006
  • Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003

Weitere Gesetze und Verordnungen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Welche Leistungen muss eine gesetzliche Krankenkasse erbringen?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im SGB V niedergeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie unterteilen sich in:

Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch,Prävention und Selbsthilfe:
Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen, Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen, Medizinische Vorsorgeleistungen, Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten:
Gesundheitsuntersuchungen, Kinderuntersuchung

Leistungen zur Behandlung einer Krankheit:
Krankenbehandlung, ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie, zahnmedizinische Behandlung, Kieferorthopädische Behandlung, Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe (Sozialleistung), Krankenhausbehandlung

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Künstliche Befruchtung, Soziotherapie, stationäre und ambulante Hospizleistungen, Belastungserprobung und Arbeitstherapie, Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Fahrkosten.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern.

Wie gliedern sich die Krankenkassen in Deutschland?

Zurzeit gibt es in Deutschland etwas mehr als 200 verschiedene gesetzliche Krankenkassen. Diese gliedern sich in verschiedene Krankenkassenarten:

  • Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
  • Betriebskrankenkasse (BKK)
  • Innungskrankenkasse (IKK)
  • See-Krankenkasse
  • Landwirtschaftliche Krankenkasse
  • Ersatzkassen (DAK, KKH, Barmer)
  • Knappschaftliche Krankenkasse
  • Künstlersozialkasse

Die knappschaftliche Krankenkasse, bisher gehörig zur Bundesknappschaft, ist ab dem 01.10.2005 von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übernommen worden.

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