Ordentliche Kündigung der Wohngebäudeversicherung Im Normalfall muss die Kündigung der Wohngebäudeversicherung spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit bei ihrem Versicherer eingehen. Sonst verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Wann das Versicherungsjahr Ihrer Police beginnt bzw. endet, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Bei neuen Verträgen binden Sie sich für 3 oder 5 Jahre fest an das jeweilige Versicherungsunternehmen, so dass eine Kündigung der Wohngebäudeversicherung erst nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit möglich wird.
Neben der ordentlichen Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahrs existieren mehrere außerordentliche Kündigungsformen, die einen Ausstieg aus Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung möglich machen. Kündigung der Wohngebäudeversicherung nach einem SchadensfallDurch einen Versicherungsschaden kommen Sie in den Genuss eines außerordentlichen Kündigungsrechts. Nach Regulierung des Schadens können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats entweder fristlos oder aber zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Da der Versicherer bei einer Kündigung innerhalb eines Monats aber Anspruch auf die volle Jahresprämie hat, empfehlen wir Ihnen, nur zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen. Kündigung der Wohngebäudeversicherung beim Wechsel des EigentümersWenn Sie ein Haus gekauft haben, geht die Wohngebäudeversicherung des Verkäufers zunächst automatisch auf Sie über. Sie haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht, das Sie frühestens am Tag der Grundbuchumschreibung, spätestens aber einen Monat nach der Grundbuchumschreibung wahrnehmen können. Auch hier empfehlen wir Ihnen, nicht fristlos sondern erst zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen, da der Versicherungsgesellschaft auf jeden Fall die volle Jahresprämie zusteht. Kündigung der Wohngebäudeversicherung nach einer BeitragserhöhungFalls die Versicherungsgesellschaft die Beiträge erhöht und die Leistungen nicht gleichzeitig erweitert werden bzw. die Erhöhung nicht auf die sogenannte „Neuwert-Sicherung“ des Versicherers zurückzuführen ist, tritt ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht in Kraft. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Beitragserhöhung können Sie Ihren bestehenden Versicherungsvertrag kündigen.


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