Ihre Kündigung muss im Falle einer ordentlichen Kündigung dem Versicherer spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf vorliegen.
Im Schadenfall bzw. bei einer Erhöhung der Versicherungsprämie genießen Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Um hiervon Gebrauch zu machen, muss Ihre schriftliche Kündigung dem Versicherer spätestens 1 Monat nach dem Bescheid über die Gebührenerhöhung bzw. nach Regulierung des Schadens vorliegen.
Unser Tipp: Bei einer Kündigung im Schadenfall sollten Sie Ihren Versicherungsvertrag nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Jahresende kündigen. Bei einer Kündigung aufgrund einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens allerdings zu dem Termin der Wirksamwerdung der Beitragserhöhung, gekündigt werden.
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