Anspruch auf staatliche Förderung haben alle Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Wir zeigen Ihnen worauf Sie beim riestern achten müssen.
Wer hat Anspruch auf die staatliche Förderung?
Zu den geförderten Personenkreis, der riestern darf, zählen:
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer
Auszubildende
Berufs- und Zeitsoldaten
Wehr- und Zivildienstleistende
Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese vorher pflichtversichert waren
Bezieher von Lohnersatzleistungen einschließlich der Berechtigung zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht
behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen
Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren
Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind
Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen können riestern und somit staatliche Zulagen und Steuervorteile erhalten, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Wer darf nicht riestern?
Nicht gefördert werden:
nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
freiwillig Rentenversicherte
Studenten
geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialabgaben leisten
Bezieher von Sozialhilfe
Bezieher einer Vollrente wegen Alters (ab 65 Jahre)
Selbständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten)
Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
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