Wer kann riestern? Mehr zu staatlichen Förderung!

Wer kann riestern?



Anspruch auf staatliche Förderung haben alle Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Wir zeigen Ihnen worauf Sie beim riestern achten müssen.


Wer hat Anspruch auf die staatliche Förderung?

Zu den geförderten Personenkreis, der riestern darf, zählen:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Berufs- und Zeitsoldaten
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
  • Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit
  • Rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. Hebammen, Pflegepersonen, Kurierfahrer, Handwerker)
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
  • geringfügig Beschäftigte (bis 400€), die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese vorher pflichtversichert waren
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen einschließlich der Berechtigung zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht
  • behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  • Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren 
  • Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften

Auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen können riestern und somit staatliche Zulagen und Steuervorteile erhalten, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.

Wer darf nicht riestern?

Nicht gefördert werden:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • freiwillig Rentenversicherte
  • Studenten
  • geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialabgaben leisten
  • Bezieher von Sozialhilfe
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters (ab 65 Jahre)
  • Selbständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten)
  • Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
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