Alterseinkünftegesetz: Besteuerung von Renten neu geordnet
Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten, welches die Besteuerung von Renten, Pensionen und anderen Alterseinkünften grundlegend neu ordnet.
Alterseinkünftegesetz erhöht die Rentenbesteuerung
Seit 2005 müssen 50 Prozent der Alterseinkünfte besteuert werden. Der steuerpflichtige Anteil der Renten steigt seit dem Jahr 2006 um zwei Prozentpunkte pro Jahr, so dass bei Neurentnern im Jahre 2020 bereits 80 Prozent der Alterseinkünfte der Besteuerung unterliegen. Ab 2020 steigt der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um 1 Prozent. Ab 2040 sind dann nach dem Alterseinkünftegesetz alle gesetzlichen Renten sowie vergleichbare Rentenzahlungen, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung und die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, zu 100 Prozent der Einkommensteuer unterworfen.
Freibeträge sichern
Jedoch müssen Neurentner ab dem Jahr 2040 ihre Altersbezüge nicht komplett versteuern, da mehrere steuerliche Freibeträge und abziehbare Pauschalen greifen. Auf diese Weise bleibt ein großer Teil des Ruhegeldes abgabenfrei. Nach dem Alterseinkünftegesetz bleiben Rentenzahlungen bis ca. 19.000 Euro (2008) im Jahr für Alleinstehende steuerfrei. Ein Single-Rentner kann demnach etwa 1.583 Euro monatlich steuerfrei einziehen. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Unterm Strich brauchen viele Rentner auch weiterhin keine Einkommensteuer bezahlen, denn die Durchschnittsrente im Jahr 2010 bleibt real bei 1091 Euro (West) bzw. 969 Euro (Ost).
Alterseinkünftegesetz verbessert die Situation für Arbeitnehmer
Auch für Arbeitnehmer gibt es eine wesentliche Verbesserung: Vom Jahr 2005 an werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise steuerfrei entlastet. 2005 konnten Arbeitnehmer 60 Prozent ihrer Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen vom Einkommen abziehen. Die Höchstgrenze lag bei 12.000 Euro. Der Steuerfreibetrag und der Höchstbetrag steigen jährlich um zwei Prozentpunkte (2011: 72 Prozent, das entspricht einer Höchstgrenze von 13440 Euro), bis schließlich nach einer Übergangsphase von 20 Jahren im Jahr 2025 alle Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der maximale Entlastungsbetrag liegt dann laut Alterseinkünftegesetz bei 20.000 Euro pro Jahr für Ledige und 40.000 Euro für Verheiratete. Demnach werden Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze schon im Jahr 2025 zu 100 Prozent steuerfrei sein. Die volle Rentenbesteuerung wird jedoch erst 15 Jahre später wirksam sein.
Allerdings fördert der Gesetzgeber nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, an berufsständische Versorgungswerke, an die landwirtschaftliche Alterskasse sowie Beiträge zur so genannten Rürup Rente (Private Altersvorsorge).
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