Beiträge zur Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Rechtschutzversicherungen können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, sofern sie berufliche Risiken abdecken. Zu beachten ist herbei, dass nur der berufliche Anteil von der Steuer absetzbar ist. Bei der Unfallversicherung werden in der Regel pauschal 50 Prozent der Kosten anerkannt, bei Rechtschutzversicherungen erkennt das Finanzamt oft 30 Prozent an. Auch die Diensthaftpflichtversicherung kann steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt verlangt einen Nachweis für die geleisteten Zahlungen, lassen Sie sich diese also am besten von Ihrer Versicherung bestätigen.
Gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die Rürup- und die Riester-Rente gehören ebenfalls zu den Vorsorgeaufwendungen. Anerkannt werden auch Beiträge zur Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und der privaten Pflegeversicherung.
Der Pauschbetrag für Vorsorgeaufwendungen ist mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Erwachsene sehr niedrig angesetzt, so dass ein Überschreiten einfach ist. Für die Steuererklärung 2009 wurde für diese Ausgaben ein neues Formular eingeführt: die Anlage Vorsorgeaufwand. Die bisherige Anlage AV wurde abgeschafft.
Altersvorsorge
Aufwendungen für die Altersvorsorge, also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup-Rente oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk, können bis zu 68 Prozent der Aufwendungen des Jahres 2009 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt für Ledige 13.600 Euro und für Verheiratete 27.200 Euro.
Riester-Rente
Einzahlungen in den Riester-Vertrag können bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die staatlichen Zulagen oder Sonderausgabenabzug für den Steuerzahler vorteilhafter sind: Bei einem höherem Steueranteil erstattet das Finanzamt die Differenz.
Wenn der Leistungsfall eintritt
Im Leistungsfall gelten für die Risikolebens- und die Berufsunfähigkeitsversicherung besondere Regelungen. So muss beispielsweise Berufsunfähigkeitsrente nach dem Alterseinkünftegesetz versteuert werden. Für Leistungen aus der Risikolebensversicherung fällt dagegen keine Einkommenssteuer an, allerdings sind die Todesfallleistungen erbschaftssteuerpflichtig. Wenn Sie die richtige Vertragsgestaltung gewählt haben, können Sie jedoch auch bei der Erbschaftssteuer sparen. Dies ist besonders wichtig bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften, da der Erbschaftssteuerfreibetrag hier wesentlich niedriger ist als bei Verheirateten.
Insbesondere nicht-eheliche Lebenspartner sollten sich deshalb über Kreuz versichern: Das bedeutet, ein Partner versichert jeweils den anderen über seinen Vertrag, so dass Versicherungsnehmer und Bezugsberechtiger identisch sind. Wichtig: der Versicherungsnehmer muss die Beiträge dabei auch wirklich selbst und von seinem eigenen Konto zahlen, da es sich ansonsten um eine Schenkung handelt, die wiederum steuerpflichtig sein könnte.
Diese Versicherungen sind nicht steuerlich absetzbar
Unter die Versicherungen, die nicht steuerlich geltend gemacht werden können, fallen die Hausrat- oder die Gebäudeversicherung. Ausnahme: Wer Wohnungen oder Häuser vermietet, kann auch die Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen.