
Kontoführungs- und Depotgebühren Gebühren für die Führung eines Kontos oder eines Depots können pauschal bis zu einer Höhe von 16 Euro ohne Nachweis als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Konto zur Überweisung des Gehaltes oder zu sonstigen beruflichen Zwecken genutzt wird. Möchten Sie mehr als 16 Euro steuerlich absetzen, müssen Sie die Kosten für die Kontoführung nachweisen können. Verheiratete können übrigens 16 Euro für jeden Ehegatten geltend machen. Das gilt auch für ein gemeinsames Konto.
Kapitalerträge Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 gilt ein neuer Sparerpauschbetrag: Insgesamt sind 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete steuerfrei. Alle Erträge, die darüber anfallen, werden mit pauschal 25 Prozent versteuert.
Haben Sie zuviel Steuer gezahlt, weil Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt oder Sie den Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft haben, können Sie sich diese über die Steuererklärung wieder zurückholen. Dazu müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen. Das kann sich auch lohnen, wenn man zum Beispiel vergessen hat, einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzureichen. Legen Sie der Steuererklärung außerdem die Jahressteuerbescheinigung bei, die Sie von der Bank erhalten. Machen Sie sich aber vorher eine Kopie für Ihre Unterlagen!
Das Ausfüllen der Anlage KAP lohnt sich für Sie, wenn - Sie einen niedrigen persönlichen Steuersatz haben
- Ihren Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben
- Sie keinen oder einen zu geringen Freistellungsauftrag gestellt haben
- Sie noch Altverluste aus Wertpapierverkäufen vor 2009 haben
- Verluste mit Erträgen bei unterschiedlichen Banken verrechnet werden sollen
- ein Altersentlastungsbetrag angerechnet werden soll (Wer 1941 oder früher geboren wurde, kann 40 Prozent seiner Einkünfte (max. 1.900 Euro) steuerfrei stellen lassen)
Die Anlage KAP muss dagegen ausgefüllt werden, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, aber diese im Jahr 2009 nicht entrichtet haben. Auch wenn keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde, etwa weil Sie Erträge aus Privatdarlehen erzielt oder im Ausland Kapitalerträge erwirtschaftet haben, besteht die Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP.


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