Fristgerechte Kündigung Möchten Sie Ihre Kfz-Versicherung wechseln, können Sie dies ohne Angabe von Gründen nur einmal im Jahr tun: nach Ablauf des Versicherungsjahres. Ein Versicherungsjahr ist meist ein Kalenderjahr, das bedeutet, Ihre Kündigung muss dem Versicherer spätestens am 30.11. vorliegen. Nur dann ist ein regulärer Wechsel zum 1.1. möglich. Hält man diese Frist nicht ein, wird der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.
Neben der fristgerechten Kündigung haben Sie auch die Möglichkeit, von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Diese Gelegenheit haben Sie immer dann, wenn...
...der Versicherer die Beiträge erhöht Erhöht Ihr Versicherer die Prämie, können Sie von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer die Beitragsbedingungen oder die Einstufungen in die Typ- oder Regionalklassen ändert. Sie haben nach Eingang der Information durch den Versicherer vier Wochen Zeit, zu kündigen.
...Sie ein neues Auto kaufen Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs ist ein Wechsel sofort und ohne Einhalt von Kündigungsfristen möglich.
...der Schadenfall eingetreten ist Kommt es zu einem Schadenfall, ist ein Wechsel ebenfalls sofort möglich. Die Kündigung muss dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Beendigung der Schadensbearbeitung vorliegen. Wichtig: Im Falle einer fristlosen Kündigung müssen Sie die Versicherungsprämien trotzdem noch bis zum Ende des Versicherungsjahres zahlen. Bei einem Wechsel zahlen Sie dann also doppelt. Besser ist es, die Kündung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu vollziehen und sich vorher in aller Ruhe den passenden Versicherer zu suchen.
Unser Tipp: Nutzen Sie unseren Kündigungsvordruck. Damit Sie gegebenenfalls nachweisen können, dass Sie tatsächlich gekündigt haben, empfiehlt es sich außerdem, die Kündigung schriftlich als Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Kündigen Sie unbedingt erst, wenn Sie eine neue Versicherungspolice abgeschlossen haben, denn auch Versicherungsunternehmen können Kunden ablehnen.

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