Ratenkredit: Sicherheit und Transparenz gehen vor

Ratenkredit: Das erwartet Sie 2010

Für Kleinigkeiten werden Gebühren berechnet, die Dispo- und Kreditzinsen fallen nicht im gleichen Maße wie die Leitzinsen: Bankkunden hatten 2009 immer öfter Grund zum Ärgern. Erfahren Sie mehr über die Geschehnisse und deren Konsequenzen.


Mehr Schutz für Kreditnehmer
In der Vergangenheit sind viele darauf reingefallen: Eine Bank wirbt für einen Ratenkredit mit einem besonders niedrigen Zinssatz, doch nach Vertragsabschluss stellt sich heraus, dass der Kredit sehr viel teurer ist. Dieser Praxis hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben – mit der ab Juni 2010 geltenden Verbraucherkreditrichtlinie.

Demnach muss Werbung für ein Darlehen künftig die tatsächlichen Kosten des Kredits angeben und diese an einem realistischen Beispiel erläutern. Das heißt: Auch die oftmals hohen Gebühren für Restschuldversicherungen, deren Abschluss Banken manchmal zur Voraussetzung für eine Kreditvergabe machen, müssen in das beworbene Angebot einfließen. Diese Kreditkosten sollen je nach Vertragsart nach einem bestimmten Muster dargestellt werden, so dass ein Vergleich der verschiedenen Ratenkreditangebote einfacher wird. Zudem müssen Banken Darlehensnehmer vor Abschluss eines Vertrags über dessen wesentliche Bestandteile informieren.  

Ein weiterer Vorteil der neuen Verbraucherrichtlinie ist die höhere Flexibilität für den Kreditnehmer. Unbefristete Verträge können dann jederzeit gekündigt werden, nicht erst ein halbes Jahr nach Abschluss wie bislang. Die Kündigungsfrist wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Bei befristeten Verträgen ist außerdem jederzeit eine vollständige oder teilweise Rückzahlung des Darlehens möglich. Die dann fällige Vorfälligkeitsentschädigung darf nur noch höchstens ein Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Summe betragen. Kündigungen durch die Bank sind ausschließlich zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart wurde.


Keine Gebühren nach eigenem Gutdünken
Auch unzulässige Gebühren waren im letzten Jahr oft Anlass zum Ärger. Die Gerichte haben dem in zwei Urteilen Rechnung getragen und damit die Verbraucherrechte gestärkt:

1. Festlegung von Gebühren nach eigenem Ermessen nicht erlaubt
"Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskunden¬bereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach prüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert." So lautete die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Sparkassen, die vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt wurde. Vielmehr müssen Banken klare Gründe und Kriterien für eine Anpassung der Gebühren nennen.

Das Urteil gilt nicht nur für die Sparkassen, sondern ebenso für alle Kreditinstitute, die eine solche Klausel in ihren Verträgen stehen haben.

2. Kein Geld für Kreditprüfung
Oftmals werden für die Gewährung eines Ratenkredites Sicherheiten verlangt. Einige Banken berechnen für eine Prüfung der Sicherheiten Gebühren -  doch das ist nicht rechtens. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf feststellte, dürfen Banken bei der Kreditvergabe an Privatkunden kein Geld für eine solche Prüfung verlangen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbindungen benachteiligen den Kunden unangemessen und sind deshalb unwirksam. Die Wertermittlung von Sicherheiten liegt ausschließlich im Interesse der Bank, deshalb dürfen die Kosten dafür nicht auf den Kunden abgewälzt werden.


Restschuldversicherungen sind verbundene Geschäfte
Erst im Dezember 2009 hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass Verbraucherdarlehensverträge und Restschuldversicherungen im juristischen Sinne "verbundene Geschäfte" sind. Banken sind deshalb verpflichtet, ihre Kunden detailliert zu beiden Verträgen zu informieren. Dazu gehört auch die Aufklärung über die wechselseitigen Auswirkungen sowie die damit verbundenen Widerrufsmöglichkeiten. Kommt die Bank dem nicht nach, gilt der Vertrag als hinfällig und der Kreditnehmer kann ihn jederzeit widerrufen.

In Falle eines Widerrufs müsste jedoch der ausstehende Kreditbetrag unmittelbar zurückgezahlt werden. Zudem würde der Versicherungsschutz mit sofortiger Wirkung erlischen. Eine Kündigung der Restschuldversicherung und des Kreditvertrages sollte deshalb gut überlegt sein.

 

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