Der vergleich.de Newsletter im Mail 2010Artikel weiterempfehlen Nicht aufgepasst? Wer jetzt zahlen muss
Eine brennende Kerze im Wohnzimmer, die einen Brand verursacht, oder ein Unfall, weil eine rote Ampel übersehen wurde – solche Fälle fallen bei den Versicherungen schnell unter grobe Fahrlässigkeit. Müssen Sie jetzt wirklich den ganzen Schaden aus eigener Tasche bezahlen?

Neue Quotenregelung bei grober Fahrlässigkeit Seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 gibt es das vorher praktizierte „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ nicht mehr. Vielmehr zahlt der Versicherer einen Anteil, der nach dem Grad des Verschuldens festgelegt wird. Dieses staffelt sich in den Stufen 0, 25, 50, 75 und 100. So kann jeder Versicherungskunde hoffen, dass zumindest ein Teil seines Schadens von der Versicherung beglichen wird.
Der Quotenregelung vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 15 O 141/09), das in einem Fall von grober Fahrlässigkeit zu entscheiden hatte. In dem konkreten Fall hatte eine Autofahrerin eine rote Ampel übersehen und ist in Folge dessen mit einem anderen Auto kollidiert. Der Autoversicherer warf der Frau grobe Fahrlässigkeit vor und zahlte nur die Hälfte des Schadens. Die Frau zog vor Gericht, mit der Aussage, dass sie die Ampel aufgrund des Sonnenlichts nicht sehen konnte und sie nicht bewusst über die rote Ampel gefahren sei.
Doch das Landgericht Münster teilte die Meinung des Versicherers. Wenn eine Ampel schlecht zu erkennen sei, müsse angehalten werden oder in den Kreuzungsbereich nur sehr vorsichtig hineingefahren werden, so das Urteil der Richter. Gleichzeitig legten sie fest, dass die Versicherungen innerhalb der Quoten den Grad des Verschuldens noch einmal individuell bemessen können. Wird also das Überfahren einer roten Ampel mit der Quote 50 angerechnet, kann der tatsächliche eigene Grad des Verschuldens trotzdem mehr betragen: zwischen 50 und 75 Prozent. Somit müsste dann auch der Versicherungsnehmer mehr bezahlen – entsprechend der festgelegten Quote.
Quote kann verhandelt werden Dass Versicherungsnehmer nun auch bei fahrlässigem Verhalten nicht mehr allein auf dem Schaden sitzen bleiben, ist ein großer Fortschritt. Dennoch sollten Sie nicht jeden angebotenen Quotenvorschlag einfach so hinnehmen. Jede Quote ist auch verhandelbar. Wenn Sie mit dem Angebot der Versicherung nicht einverstanden sind, widersprechen Sie der Quote erst einmal. Können Sie sich nicht mit der Versicherung einigen, bleibt Ihnen noch der Weg zum Ombudsmann, der versuchen wird, eine Schlichtung zu erreichen.
Sie können jedoch auch bereits in Ihrem Versicherungsvertrag eine anteilige Mitschuld ausschließen. Viele Versicherungen bieten Kunden - gegen einen geringen Aufpreis – den „Verzicht auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit“ an. Die Versicherung zahlt dann auch bei fahrlässigem Verhalten den ganzen Schaden. Schauen Sie am besten gleich mal in Ihre Police, ob dieser Punkt in Ihren Vertragsbedingungen enthalten ist. Planen Sie sowieso einen Versicherungswechsel, achten Sie auf diese Klausel. Günstige Versicherungen für Ihr Auto, Hausrat, Haftpflicht und Gebäude finden Sie in unserem Vergleich.
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