Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat die Schadenersatzklagen zweier Anleger gegen die Hamburger Sparkasse wegen des Verkaufs von Lehman-Zertifikaten abgewiesen (Az. 13 U 117/09 und 13 U 118/09).
Eine Verletzung der Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung durch die Bank war nach Auffassung der Hamburger Richter nicht festzustellen – auch darin nicht, dass die Kläger beim Erwerb der Zertifikate nicht über die Gewinnmarge der Sparkasse und die fehlende Einlagensicherung aufgeklärt wurden. Auch seien die empfohlenen Produkte nicht als besonders spekulative Anlage anzusehen.
Der Richterspruch ist das erste OLG-Urteil zum Verkauf von Lehman-Zertifikaten. Das Landgericht Frankfurt hat gestern dagegen Anlegern Schadenersatz zuerkannt.
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