Entschädigung der Wertpapierhandelsunternehmen Auch für die Wertpapierhandelsunternehmen gibt es eine Entschädigungseinrichtung: die EdW. Hiererhalten Sie Informationen über die Zuständigkeit und Leistungen der EdW. |
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Zuständigkeit der EdWDie Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ist für Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaftennd und Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, zwingend zuständig. Diese Institute tragen die Bezeichnung Wertpapierhandelsunternehmen. Leistungen der EdWAufgabe der EdW ist es, besonders Kleinanlegern einen Mindestschutz vor einem möglichen Verlust ihrer Ansprüche aus Wertpapiergeschäften zu gewährleisten. Die EdW gewährt eine Entschädigung, wenn ein ihr zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Wann diese Voraussetzung gegeben ist, stellt das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) fest und veröffentlicht diese Feststellung im Bundesanzeiger.
Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Gläubiger bis zu 90% seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 Euro), die er insgesamt beim betroffenen Wertpapierhandelsunternehmen unterhält. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes lauten. Anschrift Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), Behrenstr. 31, 10865 Berlin, Telefon: 030/203699-0, Fax: 030/203699-5630, oder in Internet www.e-d-w.de. 



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