Gebühr: | Sachverhalt: |
Bareinzahlung oder Auszahlung (eigenes Konto) |
Für Barein- oder Auszahlungen dürfen Banken keine Gebühren verlangen. Dies gilt für Privat- und Geschäftskonten mit Einzelpreisabrechnung, bei denen mindestens fünf Buchungsposten pro Monat kostenfrei sein müssen (BGH vom 07.05.1996). |
Kontoauszüge | Kunden müssen sich sich über die Kontoentwicklung und den Stand des Kontos informieren können, daher ist eine kostenfreie Ausgabe über den Schalter oder einen Auszugsdrucker zu ermöglichen. Nur bei Zusendung der Auszüge ist eine Gebühr erlaubt, da dies eine Sonderleistung der Bank darstellt (§306 BGB).
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Nichtausführung bzw. Rückgabe von Lastschriften, Daueraufträgen und Überweisungs- aufträgen | Hierfür dürfen Banken keine Girokonto Gebühren erheben. Die Bank handelt im Eigeninteresse und führt keine Dienstleistung für den Kunden aus. Häufig werden solche Gebühren auch als Benachrichtigungsgebühr oder Schadensersatz getarnt. Sie sind aber trotzdem nicht zulässig. Dasselbe gilt für Schecks (BGH v. 21.10.1997 – Az.: XI ZR 5/97/XI ZR 296/96).
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Kontopfändung | Banken dürfen für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und deren monatliche Überwachung keine Girokonto Gebühren verlangen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet (BGH v. 18.05.1999 – Az.: XI ZR 219/98).
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Nachforschungs- aufträge | Es ist das gute Recht eines Bankkunden, nach fehlgeleitetem Geld zu suchen. Eine Gebühr könnte ihn von diesem Recht abhalten und ist daher nicht zulässig (LG Frankfurt am Main v. 24.06.1999 – Az.:2/2 O 16/99).
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Kontoauskünfte wegen Rückforderung unzulässiger Entgelte | Der Kunde hat zum Nachweis seiner Forderungen einen kostenlosen Auskunftsanspruch (OLG Schleswig v. 24.02.2000 – Az. 5 U 116/98).
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Konto- und Sparbuchauflösung | Für die Auflösung von Giro- und Sparkonten dürfen Banken keine Entgelte erheben. Über 200 Kreditinstitute haben eine entsprechende Selbstverpflichtung unterzeichnet (§ 307 BGB).
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Nachlaß- bearbeitung | Da die Banken im Todesfall des Kontoinhabers verpflichtet sind, dem Finanzamt die Salden der Konten mitzuteilen, dürfen Banken hierfür keine Girokonto Gebühren verlangen. Darunter fallen auch Gebühren für das Umschreiben des Kontos auf die Erben (§ 307 BGB).
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Freistellungs- auftrag | In puncto Freistellungsauftrag sind Banken gesetzlich zur Verwaltung und Änderung verpflichtet. Gebühren sind daher nicht erlaubt (BGH v. 15.07.1997 – XI ZR 269/96/XI ZR 279/96).
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Reklamationen und Prüfung von Buchungen | Für die Bearbeitung von Reklamationen dürfen Banken auch dann keine Entgelte verlangen, wenn sich die beanstandete Buchung als richtig erweist. Jeder Kunde hat das Recht die Buchungen überprüfen zu lassen (LG Köln v. 15.08.2000).
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Verlorene PIN | Geht der Brief mit der PIN auf dem Postweg verloren, darf die Bank keine Girokonto Gebühren für die erneute Zusendung verlangen. Hat der Kunde den Verlust verschuldet, darf sie hingegen Gebühren verlangen (LG Frankfurt/Main v. 27.01.2000 – Az. 2/2 O 46/99).
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Ersatz der Kreditkarte | Nur wenn der Kunde den Verlust oder eine Beschädigung der Kreditkarte selbst verschuldet, ist eine Gebühr erlaubt. Auch bei Beschädigung der Karte durch einen schlecht gewarteten Geldautomaten muss der Kunde nicht zahlen (OLG Celle v. 04.05.2000 – Az.: 13 U 186/99).
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Jahresgebühr bei Kreditkarten- kündigung | Bei einer vorzeitigen Kündigung der Kreditkarte hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Jahresgebühr, sofern kein Kartenvertrag ohne feste Laufzeit vorliegt.
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