Die Abgeltungssteuer soll die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen vereinfachen. Ein weiterer Grund ist die Unterbindung der Kapitalflucht ins Ausland: durch die einheitliche Abgeltungssteuer werden Personen mit einem hohen persönliche Steuersatz deutlich entlastet. Auch die Möglichkeit der Steuerhinterziehung soll durch die direkte Abführung der Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgewendet werden. Die Steuerpflicht auf Kapitalerträge ist damit vollständig abgegolten. Eine Steuererklärung ist theoretisch nicht mehr notwendig. Die Kirchensteuer kann direkt vom Kreditinstitut ermittelt und einbehalten werden, sofern der Anleger diesem seine Konfession vorab schriftlich mitteilt. Ansonsten wird die Kirchensteuer über die Steuererklärung abgerechnet.
Die Abgeltungssteuer gilt für alle Bundesbürger, die in Deutschland Kapitalerträge erzielen. Die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, so dass sich ein maximaler Steuerbetrag von ca. 28 Prozent ergibt. Die Abgeltungssteuer gilt für alle Erträge aus Geldanlagen, wie z.B. Dividenden und Zinsen. Ebenso von der Abgeltungssteuer betroffen sind Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder Fondsanteilen, sofern diese nach dem 01.01.2009 gekauft wurden.
Erträge aus Vorsorgeverträgen, die der Altersvorsorge dienen, fallen nicht unter die Abgeltungssteuer. Sie werden nachhaltig besteuert und müssen in der Auszahlungsphase mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dies gilt ebenso für Lebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden. Für diese gilt weiterhin, dass die Hälfte des Ertrages bei Fälligkeit mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind weiterhin komplett steuerfrei, sofern der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand. Auch Wertpapiere, die vor 2009 erworben wurden, sind von der Abgeltungssteuer befreit. Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, kann der zuviel gezahlte Betrag beim Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.
Eine Steuererklärung für Kapitalerträge ist im Grunde nicht mehr notwendig. Ausnahme: Die unliebsamen Steuerformulare müssen weiterhin ausgefüllt werden, wenn ausländische Fonds im Depot sind, denn diese leiten die Abgeltungssteuer nicht an das deutsche Finanzamt weiter. Auch wer ein ausländisches Depot unterhält, muss eine Steuererklärung abgeben. Auch im nächsten Jahr sind Erträge bis zu einer Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro steuerfrei. Der Freistellungsauftrag wird gegenüber einem oder auch mehreren Geldinstituten erteilt. Lediglich der Höchstbetrag darf insgesamt nicht überschritten werden. Bereits gestellte Freistellungsaufträge bleiben weiterhin gültig.
Auch die Nichtveranlagungsbescheinigung (Befreiung von der Abgeltungssteuer) bleibt weiterhin bestehen. Steuerzahler mit einem geringen Einkommen können damit ihren unter 25% liegenden persönlichen Steuersatz geltend machen und die Abgeltungssteuer bleibt außen vor. Zinssparer, Besitzer von Anleihen, Rentenfonds oder offenen Immobilienfonds profitieren von der Abgeltungssteuer. Aktien, Zertifikate, Investments- und Aktienfonds kommen dagegen nicht so gut weg. Lesen Sie hier mehr zu den Gewinnern und Verlierern der neuen Abgeltungssteuer.
Nein. Leistungen aus Vorsorgeverträgen, wie Riester-, Rürup- oder private Rentenversicherungen fallen nicht unter das Abgeltungssteuergesetz und müssen in der Auszahlungsphase mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Auch Erträge aus Lebensversicherungen bleiben Abgeltungssteuerfrei, sofern sie vor 2005 abgeschlossen wurden. Verträge, die nach 2005 abgeschlossen wurden, müssen zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ab 01.01.2009 gilt auch hier die neue Abgeltungssteuer in Höhe von 25%. Das Geldgeschenk wird jetzt als Kapitalübertrag (entgeltliches Geschäft) angesehen. Diese kann nur umgangen werden, wenn vorab der Bank mitgeteilt wird, dass es sich um eine Schenkung handelt. Die Bank gibt diese Information an das Finanzamt weiter. Eventuell werden dann nachträglich Steuern fällig, die aber über die Steuererklärung zurückgeholt werden können.
Ab 2009 müssen Anleger 25% der Kursgewinne an das Finanzamt abführen. Fondssparpläne, die vor 2009 abgeschlossen wurden, werden wie folgt besteuert: Für alle Anteile, die vor 2009 erworben wurden, gilt die bisherige Regelung. Anteile, die ab 01.01.2009 monatlich neu erworben werden, fallen unter die Abgeltungssteuer. Nein, vor 2009 erworbene Wertpapiere bleiben Abgeltungssteuerfrei, sofern sie mindestens ein Jahr gehalten wurden. |