Verkaufsprospekt
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen (§ 42 Investmentgesetz).
Für Immobilien-Sondervermögen und Dach-Hedgefonds (Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken) darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden.
Der Verkaufsprospekt enthält die Vertragsbedingungen des Investmentfonds und alle zur Beurteilung der Anlage wesentlichen Informationen (über Anlagestrategie und -grenzen und über die Verwaltungsgesellschaft des Fonds, der Depotbank und den Kosten des Fonds). Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Angaben erforderlich wie etwa Name und Auflagedatum des Sondervermögens, Angabe der Stellen, bei denen Jahresberichte und Halbjahresberichte erhältlich sind, Kurzangaben über die für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften, Geschäftsjahresende, Name des Abschlussprüfers, Beschreibung der Anlageziele u.v.m.
Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können.
Der Verkaufsprospekt muß dem Anleger vor dem Erwerb von Anteilen ausgehändigt werden.