Nach § 22 Abs. 1 GrEStG dürfen Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts in das Grundbuch erst dann als Eigentümer oder als Erbbauberechtige eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, dass der Eintragung keine steuerliche Bedenken entgegenstehen. Das Finanzamt wird diese Bescheinigung erteilen, sobald die Grunderwerbssteuer, die zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor Fälligkeit entrichtet werden kann, gezahlt ist.
Baugeld Rechner
Wer sich ein Eigenheim anschafft und eine Baufinanzierung plant, muss eine Menge bedenken und berechnen. Unsere Baugeld Rechner helfen Ihnen bei der Kalkulation.