Auf den Namen eines Notars oder sonstiger Berufsgruppe, denen die Verwaltung fremder Gelder obliegt, eingerichtetes Bankkonto zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Die Eröffnung ist erforderlich, um diese Gelder auch äußerlich vom sonstigen Vermögen dieser Personen zu trennen. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Dafür trägt der Notar die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag).
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