Negativdarlehen werden nicht grundpfandrechtlich ins Grundbuch eingetragen, wenn der Darlehensnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So darf das betreffende Objekt nicht veräußert oder beliehen werden, es muss bei Aufforderung umgehend eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen und die Summe des Darlehens darf 15.000 Euro nicht überschreiten. Der Sinn eines Negativdarlehens besteht in den entfallenen Notarkosten, die ansonsten bei einer Grundbucheintragung stets fällig sind.
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