Finanzlexikon

 

Hier finden Sie die Erläuterung der wichtigsten Begriffe rund um die Themen
Finanzierung, Geldanlage und Versicherung.

Hier finden Sie alle Buchstaben von A bis Z.


 

 

 

Einrede der Vorausklage


Entgegensetzung eines an sich rechtlich begründeten Anspruchs.

In der Regel steht einem Bürgen vor Inanspruchnahme die Einrede der Vorausklage zu, d.h. der Gläubiger kann den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn er erfolglos versucht hat, seine Forderungen aus dem beweglichen Vermögen des Schuldners zu befriedigen. Allerdings kann die Einrede der Vorausklage vertraglich ausgeschlossen werden.


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