Nach § 7 Abs.4 BSpKG können Bauspardarlehen bis zu einer maximalen Höhe von 10.000 Euro, sowie Zwischenkredite bis zu einer maximalen Höhe von 5.000 Euro als Blanko-Darlehen definiert werden. Hierbei kann aufgrund des geringen Darlehensbetrages die grundpfandrechtliche Sicherung unterlassen werden. Per Aufsichtsbehörde ist der Umfang der von der Bausparkasse ausgereichten Blanko-Darlehen jedoch begrenzt. Voraussetzung für den Erhalt eines Blanko-Darlehens ist die absolut einwandfreie Bonität des Schuldners.
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