Die Bindungsfrist eines Bausparvertrages endet nach sieben Jahren. Dieser Zeitraum gilt als Voraussetzung, um staatliche Prämien und Zulagen in Form von Arbeitnehmersparzulagen und Wohnungsbauprämien in Anspruch nehmen zu können. Wird innerhalb dieser sieben Jahre eine Zuteilung ausgesprochen, dürfen diese, sollen keine Prämien verloren gehen, nur für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Von einer Kündigung des Vertrages inerhalb dieser Bindungsfrist ist abzuraten, wenn das Bausparguthaben für andere Dinge als wohnwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden soll. Denn sonst gehen immer Zulagen und Prämien verloren.
Ausnahmen sind möglich, wenn der Bausparer verstirbt oder wenn dieser dauerhaft arbeitslos wird. Sind die sieben Jahre Bindungsfrist abgelaufen, kann der Sparer frei über die Summe verfügen, ohne Gefahr zu laufen, prämienrechtliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
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