Vor der Insolvenz an den Bauträger gezahlte Beträge dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung vom Einkommen abgezogen werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
In dem Fall hatte ein Paar einen Bauträger mit dem Bau eines Einfamilienhauses für private und gewerbliche Zwecke beauftragt. Von den vereinbarten rund 220.000 Euro zahlte es vor Baubeginn rund 44.000 Euro an das Unternehmen. Dieses ging jedoch in Insolvenz, ohne mit dem Bau begonnen zu haben.
In seiner Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr machte das Paar die gezahlten 44.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend – plus die 13.000 Euro, um die das Haus bei dem später beauftragten Bauträger teurer war.
Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den auf die geplante gewerbliche Nutzung des Hauses entfallenden Kostenanteil. Den Rest der Aufwendungen erkannte die Behörde nicht als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihr nun recht (Az. 2 K 1029/09).
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