Der vergleich.de Newsletter im März 2010Artikel weiterempfehlen Teurer Schutz: Ratenzahlung bei Versicherungen kostet extra
Versicherungskunden, die ihre Beiträge monatlich oder vierteljährlich zahlten, könnten sich Geld zurückholen, meldete Mitte Januar das ARD-Magazin Plusminus. Bei Ratenzahlung kassierten die Assekuranzen verdeckte Zuschläge. Gäben sie dabei den effektiven Jahreszins nicht an, könnten die Zuschläge zurückgefordert werden. Außerdem hieß es in dem Bericht: Kunden, die bei Ratenzahlung keine Widerrufsbelehrung erhalten hätten, könnten den Vertrag sofort lösen. So erfreulich das auch klang – ganz so einfach ist es nicht. 
Der Hintergrund Anlass für den Bericht des TV-Magazins war ein so genanntes Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem vergangenen Jahr (Az. I ZR 22/07). Eine Verbraucherzentrale hatte gegen einen Versicherer geklagt, der von Kunden, die eine Riester-Rente abgeschlossen hatten, bei Ratenzahlung Zuschläge verlangte. So führte zum Beispiel monatliche Zahlungsweise zu einem Aufpreis von fünf Prozent – das entsprach einem effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent. Allerdings wies das Unternehmen diesen Zins in den Vertragsbedingungen nicht aus. Das müsse sein, meinte die Verbraucherzentrale.
In der ersten Instanz wurde der Klage stattgegeben, in der zweiten bekam die Assekuranz recht. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem BGH. Als die Richter der Klage der Verbraucherzentrale gute Chancen einräumten, gab der Versicherer ein Anerkenntnis ab und vermied so eine Entscheidung des BGH. Damit war das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Was heißt das für Versicherte? Strittig ist die Tragweite des Anerkenntnisurteils des BGH. Plusminus meinte, es gelte für alle Assekuranzen und alle ihre privaten Versicherungsprodukte außer der Krankenversicherung. Branchenvertreter sind da, wenig überraschend, anderer Meinung. Sie argumentieren, das Urteil betreffe ausschließlich die Riester-Vertragsbedingungen des verklagten Unternehmens. Für andere Unternehmen und ihre Produkte ergäben sich daraus keine rechtlichen Konsequenzen.
Unabhängige Experten stimmen dem im Grunde zu. Sie halten es aber durchaus für möglich, dass auch Kunden anderer Versicherer zumindest die Differenz zwischen dem effektiven Jahreszins, der sich aus der Höhe der Zuschläge ergibt, und dem gesetzlichen Zins von vier Prozent zurückfordern können. Ist weder der effektive Jahreszins angegeben worden noch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt, kann eventuell der Vertrag gelöst werden. Allerdings nur, wenn er nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform geschlossen worden ist, die festlegte, dass die Widerrufsfrist erst nach korrekter Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
Verschenken Sie kein Geld! Handeln tut not, denn auf lange Sicht kostet Ratenzahlung viel Geld. Wer eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von zwölf Jahren und einer Ablaufrendite von vier oder fünf Prozent abgeschlossen hat, kann bei monatlicher Zahlweise 0,4 bis 0,5 Prozentpunkte Rendite verlieren.
Stellen Sie also Ihren Vertrag so bald wie möglich auf jährliche Zahlweise um. Ein Schreiben an Ihren Versicherer genügt dafür. Kunden, die den höheren Betrag nicht aus laufenden Einkünften finanzieren können, sollten überlegen, Sonderzahlungen wie Boni, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dafür zu verwenden. Natürlich können Sie auch versuchen, sich zu viel gezahlte Zuschläge zurückzuholen. Wer seinen Vertrag lösen und den Versicherer wechseln will, findet in unseren Versicherungs-Vergleichen den passenden Anbieter.
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