Tippt ein Bankkunde versehentlich die Kontonummer des Empfängers falsch ein, kann dieser Fehler unter Umständen viel Geld kosten. Denn gibt es diese Kontonummer wirklich und der "falsche" Empfänger verbraucht das Geld, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Das stellte jetzt das Amtsgericht München fest (Az. 222 C 5471/07).
Dem zugrunde liegt ein Fall, indem ein Schuldner auf das Konto seines Gläubigers 1.800 Euro überweisen wollte. Dabei schlich sich in die Kontonummer ein Zahlendreher ein – und das Geld landete bei einer Frau, die es restlos ausgab. Da die Frau in finanziellen Nöten steckt, konnte sie das Geld nicht mehr zurückzahlen. Der Gläubiger verklagte daraufhin seine Bank auf Schadenersatz.
Vor Gericht scheiterte der Gläubiger jedoch mit seiner Klage. Eine Pflicht zur Prüfung von Kontonummer und Empfängernamen bestehe im beleglosen Zahlungsverkehr nicht, stellte das Amtsgericht München klar. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des beleglosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte zudem den Verzicht auf einen solchen Abgleich.
Dennoch bestehe der Anspruch des Gläubigers auf die Zahlung der 1.800 Euro weiter. Der Schuldner muss also das Geld erneut zahlen.
Unser Tipp deshalb: Prüfen Sie jede Online-Überweisung sorgfältig, ehe Sie sie abschicken!