Newsletter, vergleich.de 28. Juni 2009

 

Für Kleinigkeiten werden Gebühren berechnet, die Dispo- und Kreditzinsen fallen nicht im gleichen Maße wie die Leitzinsen: Bankkunden sind immer öfter verärgert über die Willkür der Banken. Jetzt haben deutsche Gerichte zwei Urteile im Sinne der Verbraucher gefällt.   

1.  Extragebühren für Überweisungen und Kontoausdrücke
Stellen Sie sich vor, Sie sind mit Ihrem Konto knietief im Dispo und müssen zusätzlich zu den Überziehungszinsen auch noch Zusatzgebühren von 5 Euro je Überweisung zahlen.  So wollte es die Commerzbank. Sie verlangte von Kunden, die den von der Bank eingeräumten Dispokredit überzogen haben, nicht nur den horrenden Zinssatz von 18,74 Prozent, sondern auch noch zusätzliche Gebühren für jede Überweisung. Die Klausel sei unangemessen und rechtswidrig, so das Gericht, und begründete ihr Urteil mit den hohen Zinsen, die das Ausfallrisiko bereits zur Genüge abdecken.

Neben den Zusatzkosten hat das Gericht der Commerzbank auch die Berechnung von Gebühren für das Ausdrucken von Kontoauszügen am Bankterminal untersagt. Hierfür mussten Kunden ein Entgelt von 0,51 pro Abruf zahlen. Diese Kosten seien jedoch mit den Kontoführungsgebühren bereits abgegolten.

Was Sie tun können
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Derzeit lässt die Commerzbank das Urteil prüfen; ob sie Berufung einlegt, ist deshalb noch völlig offen. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät aber allen Betroffenen, von der Commerzbank Erstattung zu verlangen. Dies gelte auch noch rückwirkend für die letzten drei Jahre. Reichen Sie Ihren Widerspruch am besten schriftlich mit Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein (Az. 2-02 O 3/09).


2.  Festlegen der Gebühren nach eigenen Ermessen
Bereits im Mai wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofs bekannt, dass die Festlegung von Bedingungen und Gebühren nach eigenem Gutdünken verbietet.

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach prüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert." So lautete die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der Sparkassen, die jetzt für unzulässig erklärt wurde. Vielmehr müssen Banken klare Gründe und Kriterien für eine Anpassung der Gebühren nennen.

Das Urteil gilt nicht nur für die Sparkassen, sondern ebenso für alle Kreditinstitute, die eine solche Klausel in ihren Verträgen stehen haben. Diese müssen nun umgeschrieben und Zinsänderungen künftig nachvollziehbar gemacht werden.

Was Sie tun können
Wenden Sie sich schriftlich an Ihre Bank und fordern Sie diese auf, Ihre Entgelte und Zinsen neu zu berechnen. Beantragen Sie eine Rückforderung der zuviel gezahlten Gelder. Auch hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Beziehen Sie sich in Ihrem Schreiben auf die beiden Urteile (Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08).


Welche Gebühren noch unzulässig sind
Auch in anderen Fällen hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Kunden entschieden. So dürfen beispielweise Banken entweder für Barabhebungen am Schalter oder am Automaten Gebühren verlangen – aber nicht für beides.

Keine Gebühren dürfen bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallen. Kostenlos müssen beispielweise angeboten werden:

  • die Änderung von Freistellungsaufträgen
  • Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto
  • die Kontoauflösung
  • eine einfache Auskunft
  • eine Deckungsprüfung des Kontos


Schauen Sie also ruhig mal in das Preisverzeichnis Ihrer Bank und prüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge. Fällt Ihnen eine zu unrecht verlangte Gebühr auf, wenden Sie sich schriftlich an die Bank und fordern diese zur Rückzahlung auf. 

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