Nach Ansicht der Richter in Karlsruhe gehören Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen zum Existenzminimum. Ein konkretes Modell zur Umsetzung sei noch nicht entwickelt worden, teilte das Bundesfinanz-Ministerium (BMF) mit. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen aber modifiziert werden und die Neuregelungen werden in 2010 stehen.
Die Entscheidung über die steuerliche Absetzbarkeit für Krankenversicherungsbeiträge des BVerfG entstand aus einer Klage von einer kinderreichen Familie, die ihre Kinder privat versichert, aber die Kosten nicht in vollem Umfang steuerlich geltend machen kann. Die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind dagegen beitragsfrei mitversichert.
Nach den Angaben des BMF waren 2006 knapp 1,6 Millionen Kinder privat versichert. In der GKV waren Mitte vergangenen Jahres rund 12,7 Millionen Familienangehörige im Alter unter 20 Jahren mitversichert.
Würde für jedes privat versicherte Kind der Höchstabzugsbetrag um etwa 2.000 Euro erhöht, bedeutet dies nach den BMF-Modellrechnungen Steuermindereinnahmen von knapp 1,4 Milliarden Euro. Für einen allein stehenden Selbstständigen mit einem Einkommen von 50.000 Euro würde dies auf der anderen Seite zu einer Entlastung von 731 Euro je Kind führen. Damit ist diese Entscheidung für die Selbstständigen durchaus lukrativ.
Auch GKV-Versicherte sollen profitieren. Nach der Entscheidung sollen auch Beiträge der in der GKV und der sozialen Pflegeversicherung Versicherten steuerlich nicht ausreichend berücksichtigt worden sein. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 gilt für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (wie etwa Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung) ein abziehbarer Höchstbetrag von 1.500 Euro. Für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine tragen müssen, liegt der Satz bei 2.400 Euro.
Denkbar ist nun, den derzeitigen Freibetrag von 1.500 Euro um etwa 600 Euro anheben, dann hätte den Modellrechnungen zufolge ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit zwei Kindern bei einem Jahres-Bruttolohn von 50.000 Euro eine Entlastung von ca. 330 Euro zu erwarten.
Eine solche allgemeine Anhebung würde zu Steuerausfällen von knapp 4,2 Milliarden Euro führen. Wie die Entlastung genau aussehen wird, ist noch offen und wird in alle Richtungen - insbesondere in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen für einen Kranken- und Pflegeversicherungs-Schutz zu berücksichtigen sind - geprüft.