Newsletter, vergleich.de 17.12.2007

Wer sich beim Neubau seines Eigenheims für den Erwerb über einen Bauträger entscheidet, sollte sich unbedingt mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) auseinandersetzen. vergleich.de sagt Ihnen, worauf Sie achten und welche Dinge Sie wissen sollten.

Wer einen Vertrag mit einem Bauträger abschließt, kauft i.d.R. ein schlüsselfertiges Haus gemeinsam mit dem Grundstück vom Anbieter. Der Kauf wird durch den Bauträgervertrag fixiert. Dieser Vertrag ist gebunden an die Vorschriften der MaBV, des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Die Bindung an diese gesetzlichen Normen dient zur Absicherung der Bauherren.
Unter anderem regelt der Bauträgervertrag die Zahlungsmodalitäten während des Bauprojektes. Sofern das Gebäude noch nicht errichtet ist, besteht für den Käufer die Möglichkeit, die Kosten für das Objekt gestaffelt, also jeweils für die geleisteten Arbeiten, zu bezahlen. Bis zu welcher Höhe und wie viele Abschlagszahlungen geleistet werden dürfen, legen die Paragraphen 3 und 4 der MaBV fest. 
 
In Paragraph 3 findet sich eine klare Vorgabe für den Zahlungsplan innerhalb eines Bauträgervertrags. Höhe und Menge der Abschlagssummen sind hier definiert. Nach dieser Regelung dürfen maximal sieben Teilzahlungen geleistet werden, deren maximale prozentuale Höhe ebenfalls der MaBV zu entnehmen ist.
Paragraph 4 fixiert den Zeitpunkt, zu dem frühestens Zahlungen geleistet werden müssen. Demnach darf ein Bauträger keine Zahlungen vom Käufer annehmen, solange der Kauf des Grundstückes noch nicht sichergestellt und zudem schriftlich fixiert ist. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Bauträger eine Bankbürgschaft gestellt hat, denn diese gewährleistet, dass der Käufer im Falle eines Konkurses des Bauträgers seine geleisteten Zahlungen zurück erhält.

Die o.g. Bestimmungen dienen dem Schutz der Käufer. Durch die Festlegung der Abschlagszahlungsmengen und ihrer Höhe zahlt der Käufer jeweils nur für bereits geleistete Bautätigkeiten. Gerade im schlimmsten Fall, der Insolvenz des Bauträgers, will der Gesetzgeber so für den Kunden sicherstellen, dass er möglichst ohne Verluste seinen Bau beenden kann.
Werden in einem Bauträgervertrag die Zahlungsmodalitäten der MaBV in der Summenhöhe oder der Anzahl der Abschlagszahlungen überschritten, verliert der vereinbarte Zahlungsplan seine Wirksamkeit. In diesem Fall muss der Käufer erst nach Fertigstellung und Abnahme des Objektes zahlen.

Der vergleich.de-Tipp: Achten Sie beim Abschluss Ihrer Baufinanzierung darauf, dass die Auszahlungsschritte der beantragten Finanzierung mit den Terminen der Abschlagszahlungen des Bauträgervertrages übereinstimmen. Durch eine geschickte Justierung der Abschlagszahlungen (wann setzt man Eigenkapital ein, wann nimmt man das Darlehen in Anspruch?) kann sich der Bauherr finanzielle Vorteile verschaffen!

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