Newsletter, vergleich.de 24. August 2009

 

Anlageberatung durch die Hausbank? Nein, danke, sagen viele Anleger. Berichte über Schlecht- oder Falschberatung haben großes Misstrauen gegenüber Kreditinstituten erzeugt. Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Beratungspflicht von Banken verschärft und damit den Anlegerschutz deutlich verbessert. Wünscht ein Kunde ausdrücklich eine sichere Geldanlage, muss das Kreditinstitut ihn auf Risiken im Fall einer Insolvenz hinweisen. Zudem darf die Bank einem solchen Kunden keine Einlage bei ihr selbst empfehlen, wenn sie dafür nur die gesetzliche Einlagensicherung bieten kann.
 
    

Der Fall
Zwei Kunden der Dresdner BFI-Bank hatten auf Schadenersatz geklagt, weil sie durch die Insolvenz des Instituts im Jahre 2003 einen Großteil ihres in Sparbriefen und Festgeld angelegten Kapitals von 80.000 bzw. 160.000 Euro verloren hatten.

Die BFI war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen, sondern unterlag lediglich dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädi-gungsgesetz. Da die gesetzliche Einlagensicherung damals eine Entschädigung von 90 Prozent von maximal 20.000 Euro vorsah, erhielten die Kläger zunächst jeweils nur einen entsprechenden Betrag. Auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Einlagen bekamen sie zusätzlich vom Insolvenzverwalter einen Abschlag von rund 30 Prozent. Nun verlangen sie noch Ersatz des restlichen Schadens.

So entschied der BGH
Der BGH stellte zwar fest, dass die Bank nicht gegen ihre Pflicht verstoßen habe, Kunden in leicht verständlicher Form über Umfang und Höhe der Einlagensicherung zu informieren. Eine Information sei auch dann leicht verständlich, wenn sie sich wie in diesem Fall in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts finde und der Kunde hierauf eigens hingewiesen werde.

Wegen eines „Beratungsverschuldens“ der Bank hätten die Kläger aber dennoch einen Schadenersatzanspruch, so die Bundesrichter weiter. Ein Kreditinstitut dürfe einem Kunden, der ein „besonderes Interesse“ daran hat, dass sein angelegtes Kapital nominal in voller Höhe abgesichert ist, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung besteht. Das Oberlandesgericht Dresden muss nun noch prüfen, ob die Kläger ausdrücklich eine sichere Geldanlage gewünscht haben.

Keine Scheu vor Geldanlage!
Bankkunden profitieren nicht nur von dem BGH-Urteil, sondern auch von neuen gesetzlichen Regelungen. So erhalten Anleger seit dem 1. Juli 2009 im Fall eines Kapitalverlusts durch eine Insolvenz ihrer Bank eine Entschädigung von 100 Prozent von bis zu 50.000 Euro. Ab Anfang 2011 werden sogar bis zu 100.000 Euro vollständig geschützt sein. Bei so gutem Schutz braucht niemand sein Geld im Sparstrumpf zu hüten. Legen Sie Ihr Geld lieber sicher und lohnend an. Nutzen Sie unseren Vergleich, um beispielsweise ein attraktives Tagesgeldangebot zu finden. 

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